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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510
Art. 33 Bst. hbis
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
hbis. der Armee bei der Nutzungseinschränkung, dem Nutzungsverbot, der Requisition und der Unbrauchbarmachung nach den Artikeln 74 und 80 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199511, bei der Nutzungseinschränkung, dem Nutzungsverbot oder der Requisition nach Artikel 95 des Militärgesetzes sowie beim Schutz militärischer Fernmeldeanlagen nach Artikel 100a des Militärgesetzes;
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192712
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6
1Dem Militärstrafrecht unterstehen:
6. Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513 (MG) Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis
1Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
abis. einen Amtstermin nach Artikel 26 MG14 nicht wahrnimmt;
Art. 82 Abs. 1 Bst. abis
1Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
abis. einen Amtstermin nach Artikel 26 MG15 nicht wahrnimmt;
10 SR 173.32
11 SR 510.10
12 SR 321.0
13 SR 510.10
14 SR 510.10
15 SR 510.10