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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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Militärgesetz

d. durch Einquartierung bei Privaten.

Art. 29d Kasernierung

Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümerinnen und Eigentümern Verträge ab.

Art. 29e Reisen und Transport

1Der Bund trägt die Reise- und Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel:

a. von Angehörigen der Armee beim Einrücken in Dienste nach Artikel 12 Buchstaben a–d und bei der Entlassung daraus;

b. von Angehörigen der Armee im Militärdienst für Dienstreisen;

c. für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee;

d. von Militärdienstpflichtigen für die Wahrnehmung von Amtsterminen nach Artikel 26.

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

Art. 29f

Bisheriger Art. 29a

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und 1bis

1…Der Anspruch besteht auch in den Fällen nach Artikel 29a Absatz 3.

1bisAufgehoben

Art. 32 Abs. 1

1Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfinnen und Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.

Art. 36 Abs. 1

1Stellungspflichtige und Angehörige der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, andere Angehörige der Armee oder eine Militärbehörde hätten ihnen Unrecht getan.