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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Militärgesetz
Art. 149 Verordnung der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach Artikel 93 Absatz 2 in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.
Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Der Bundesrat kann nach Inkrafttreten der Änderungen vom … während längstens fünf Jahren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
a. die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
b. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage für die Mannschaft (Art. 42 Abs. 2);
c. die Höchstdauer der Rekrutenschulen (Art. 49 Abs. 4);
d. die Höchstdauer der Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 2);
e. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a).
2Die Höchstzahl nach Buchstabe b darf um maximal 30 Tage abweichen. Die Höchstdauer nach Buchstabe c darf um maximal sechs Wochen abweichen. Die Höchstdauer nach Buchstabe d darf um maximal 14 Tage abweichen.
3Der Bundesrat regelt für die Dauer nach Absatz 1 durch Verordnung das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.