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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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Militärgesetz

Art. 66b Abs. 3 und 4

3Der Einsatz bewaffneter Angehöriger der Armee unterliegt der vorgängigen Genehmigung durch die Bundesversammlung. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

4Über den Einsatz und die Bewaffnung von höchstens 18 Angehörigen der Armee pro Mission zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe entscheidet der Bundesrat selbstständig.

Art. 69 Abs. 1 Bst. c

1Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

c. bei Friedensprozessen von Schweizer Behörden sowie von internationalen und regionalen Organisationen, mit Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteien.

Art. 70 Abs. 3 erster Satz

3Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens 18 bewaffnete Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. …

Art. 71 Abs. 3

3Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.

Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und

Unbrauchbarmachung: Pflichten

1Bietet der Bund die Armee oder Teile davon zum Aktivdienst auf, ist jede Person verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge folgende Requisitionsgüter der Militärverwaltung und der Armee zur Verfügung zu stellen oder deren Nutzungseinschränkung, -verbot oder Unbrauchbarmachung zu dulden:

a. bewegliches und unbewegliches Eigentum;

b. beherrschbare Naturkräfte wie etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen;

c. Immaterialgüter;

d. Arbeits- und Dienstleistungen.

2Diese Pflichten gelten auch für die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung auf einen angeordneten Aktivdienst.

3Die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

4Die Militärverwaltung und die Armee dürfen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.