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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Militärgesetz
pflichtigen, Angehörigen der Armee, Angehörigen des militärischen Personals, Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung und weiteren freiwillig Teilnehmenden;
b. Erhaltung und Verbesserung der Fitness, der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der Gesundheit der unter Buchstabe a genannten Personen;
c. Früherkennung kritischer Gesundheitszustände der unter Buchstabe a genannten Personen;
d. Verhütung von Unfällen, Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der unter Buchstabe a genannten Personen.
Art. 179u Daten
Das ISport enthält die folgenden Daten der unter Artikel 179t Buchstabe a genannten Personen:
a. Personalien;
b. Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
c. Daten über die körperliche und geistige Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit;
d. anthropometrische Daten (Körpermasse, Körpergewicht, Body-Mass-Index [BMI], Bauchumfang, etc.);
e. Herzfrequenz und Herzfrequenzvariabilität;
f. Daten über die Beschleunigung bei körperlichen Aktivitäten;
g. biochemische Marker;
h. Kernkörpertemperatur, Hauttemperatur, Wärmestrom;
i. Sauerstoffsättigung;
j. Sprechmuster;
k. Geolokalisierungsdaten;
l. Schlafqualität;
m. Grad der empfundenen körperlichen und geistigen Anstrengung, Erschöpfungszustand, Müdigkeit und Stress;
n. Daten zur Ernährung und zu konsumierten Lebensmitteln.
Art. 179v Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISport:
a. bei der betreffenden Person mit deren vorgängigen Einwilligung, wobei die Datenbeschaffung auch automatisiert über dauerhaft eingesetzte, auch körpergetragene technische Messgeräte erfolgen kann;
b. bei der Armee und der Militärverwaltung;
c. aus den folgenden Informationssystemen: