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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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Militärgesetz

pflichtigen, Angehörigen der Armee, Angehörigen des militärischen Personals, Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung und weiteren freiwillig Teilnehmenden;

b. Erhaltung und Verbesserung der Fitness, der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der Gesundheit der unter Buchstabe a genannten Personen;

c. Früherkennung kritischer Gesundheitszustände der unter Buchstabe a genannten Personen;

d. Verhütung von Unfällen, Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der unter Buchstabe a genannten Personen.

Art. 179u Daten

Das ISport enthält die folgenden Daten der unter Artikel 179t Buchstabe a genannten Personen:

a. Personalien;

b. Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;

c. Daten über die körperliche und geistige Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit;

d. anthropometrische Daten (Körpermasse, Körpergewicht, Body-Mass-Index [BMI], Bauchumfang, etc.);

e. Herzfrequenz und Herzfrequenzvariabilität;

f. Daten über die Beschleunigung bei körperlichen Aktivitäten;

g. biochemische Marker;

h. Kernkörpertemperatur, Hauttemperatur, Wärmestrom;

i. Sauerstoffsättigung;

j. Sprechmuster;

k. Geolokalisierungsdaten;

l. Schlafqualität;

m. Grad der empfundenen körperlichen und geistigen Anstrengung, Erschöpfungszustand, Müdigkeit und Stress;

n. Daten zur Ernährung und zu konsumierten Lebensmitteln.

Art. 179v Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISport:

a. bei der betreffenden Person mit deren vorgängigen Einwilligung, wobei die Datenbeschaffung auch automatisiert über dauerhaft eingesetzte, auch körpergetragene technische Messgeräte erfolgen kann;

b. bei der Armee und der Militärverwaltung;

c. aus den folgenden Informationssystemen: