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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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Art. 129 Abs. 3 erster Satz

3Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. …

Gliederungstitel vor Art. 131

4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden sowie Privater

Art. 131 Abs. 1 und 3

1Gemeinden und Private sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren sowie die dazu notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Verfügung zu stellen.

3Über streitige Forderungen entscheidet die LBA im Verfahren nach Artikel 142.

Art. 134 Abs. 1

1Die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.

Art. 139 Abs. 3 erster Satz

3Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. …

Gliederungstitel des 7. Kapitels

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten und elektronische Verfahren

Art. 147 Elektronische Verfahren

1Schriftliche Verfahren werden elektronisch über das Informationssystem Dienstmanager geführt.

2Schriftliche Verfügungen werden elektronisch eröffnet.

3Das Erfassen, Lesen, Ändern und Löschen von elektronischen Eingaben werden der natürlichen Person zugerechnet, deren Zugangsdaten dazu verwendet werden.

4Der Bundesrat legt die notwendigen Ausnahmen fest, um den rechtsgleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Verfahren zu gewährleisten.

Art. 148j Abs. 2

2Der Bundesrat kann in den Bereichen Verpflegung und Unterkunft Rahmenkredite vorsehen. In diesen Fällen legt das VBS die Ansätze fest.