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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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3Massnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

4Der Bund leistet für die Änderung, den Ersatz, die Einschränkung und das Verbot eines Betriebsmittels oder einer Fernmeldeanlage angemessene Entschädigung.

5Änderung, Ersatz, Einschränkung und Verbot werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.

6Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und umschreibt ihre Aufgaben näher.

Art. 102 Bst. d Ziff. 5

In der Armee gibt es folgende Grade:

d. Offiziere:

5. Oberbefehlshaberin oder Oberbefehlshaber der Armee: General

Art. 103 Abs. 3bisund 5

3bisBei Angehörigen der Armee, die nach einer Beförderung den praktischen Dienst nach Artikel 55 Absatz 2 nicht bestehen, wird die Beförderung rückgängig gemacht.

5Angehörigen der Armee, die eine Funktion mit einem tieferen Grad ausüben wollen, kann auf Gesuch hin und nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung der tiefere Grad verliehen werden.

Art. 106 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Beschaffung und Kompensationsgeschäfte

3Der Bundesrat kann für die Beschaffung von Armeematerial im Ausland ab einem bestimmten Auftragswert eine Pflicht der Lieferanten zu Kompensationsgeschäften in der Schweiz vorsehen. Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a. Eine Pflicht zu Kompensationsgeschäften darf höchstens bis zum Vertragswert der Beschaffung bestehen.

b. Die Kompensationsgeschäfte erfolgen durch eine industrielle Zusammenarbeit des Lieferanten mit Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus dem sicherheits- und wehrtechnischen Bereich im Inland.

c. Das Ziel der Kompensationsgeschäfte ist die Förderung, die Erhaltung und der Aufbau von sicherheitsrelevanten Technologien, industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im Inland, die dem Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen dienen.

d. Bei den Kompensationsgeschäften werden alle Landesgegenden und die Besonderheiten des Rüstungsmarktes angemessen berücksichtigt.

4Der Bundesrat regelt die Organisation, die Zuständigkeiten, den zu kompensierenden Betrag und das Verfahren der Beschaffung von Armeematerial.

9 SR 172.021