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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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2Wer die Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdienende), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.

3Der Anteil der Durchdienenden an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.

4Durchdienende, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.

Art. 55 Abs. 2, 3 Bst. a und 4

2Nach der Beförderung müssen die Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Leutnants einen praktischen Dienst in einer Rekrutenschule bestehen und dabei auf ihrer Stufe die Ausbildungs- und Führungsverantwortung tragen.

3Der Bundesrat regelt:

a. welche weiteren Ausbildungsdienste für eine Gradänderung, eine Änderung der Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.

4Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen zu regeln und diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Gruppe Verteidigung delegieren.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Titels

9. Kapitel: Informationsplattformen

Art. 64a

1Die Armee und die Militärverwaltung können elektronische Plattformen betreiben für den persönlichen, nicht öffentlichen Austausch von Informationen und Dokumenten mit:

a. den Militärdienstpflichtigen;

b. dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal;

c. den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;

d. Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee oder des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals ausüben;

e. den Schutzdienstpflichtigen;

f. interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

2Sie können für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen und Dokumente über beliebige Informationskanäle für alle zugänglich machen. Sie können dafür Dritte beiziehen und im Rahmen der bewilligten Kredite entschädigen.