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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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Militärgesetz

Art. 48b Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung im militärischen

Gesundheitswesen

1Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.

2Der Bund hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Er gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen nach Absatz 1,

b. Er fördert und steuert die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin.

3Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmassnahmen sowie Forschungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, beauftragen.

Art. 48d Abs. 2 und 3 Bst. a

2Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellenden Vorrang.

3Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden wenn:

a. Gesuchstellende die Tätigkeit nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anderen militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;

Art. 49 Abs. 4

4Die Rekrutenschule dauert höchstens 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit besonderen Ausbildungsbedürfnissen eine um höchstens sechs Wochen längere Dauer vorsehen.

Art. 50 Fachkurse

Spezialistinnen und Spezialisten können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.

Art. 51 Abs. 2

2Der Wiederholungskurs dauert für die Mannschaft längstens 19 Tage, für die anderen Militärdienstpflichtigen längstens 26 Tage.

Art. 54a

1Militärdienstpflichtige können ihre Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.