Vorlage
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
5Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung sowie für den Gebrauch, die Wertverminderung und die Unbrauchbarmachung oder den Verlust des Eigentums oder des Requisitionsgutes angemessene Entschädigung.
6Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und umschreibt ihre Aufgaben näher.
Art. 80a Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und
Unbrauchbarmachung: Verfügung und Beschwerde
Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684.
Art. 81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
c. Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74a Buchstaben … des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20205.
2Im militärischen Betrieb verfügt die Militärverwaltung über das Personal, die Infrastruktur und das Material der Unternehmen.
Art. 85 Abs. 3
3Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Art. 92a Abs. 5 zweiter Satz
5…. Sie oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an die Kommandantin oder den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.
Art. 93 Abs. 2 zweiter Satz
2... Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat, dem VBS oder der Gruppe Verteidigung übertragen.
Art. 95 Betriebskontinuität und Resilienz
1Zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, können die Militärverwaltung und die Armee mit Ausnahme von Funkfrequenzen:
a. die Nutzung von Requisitionsgütern einschränken oder verbieten;
b. Requisitionsgüter requirieren.
2Solche Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
4 SR 172.021
5 SR …