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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten

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1. PISA,

2. DIM,

3. MEDISA,

4. MEDIS LW,

5. DDSV.

Art. 179w Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISport durch Abrufverfahren, automatisiert über eine Schnittstelle oder auf andere Weise bekannt:

a. den für die Aufgaben nach Artikel 179t zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung;

b. den für die betreffende Person zuständigen militärischen Kommandos und Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben;

c. weiteren Stellen und Personen der Bundesverwaltung, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen;

d. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

e. den folgenden Informationssystemen, sofern die Daten in diesen Informationssystemen geführt werden dürfen:

1. PISA,

2. DIM,

3. MEDISA,

4. MEDIS LW,

5. DDSV,

6. Informationssysteme des BASPO,

7. Informationssysteme armasuisse W+T.

Art. 179x Datenaufbewahrung

1Die Daten des ISport werden längstens während fünf Jahren ab letzter Erfassung aufbewahrt.

2Widerruft die betreffende Person nachträglich ihre Einwilligung in die Bearbeitung ihrer Daten im ISport, werden deren Daten im ISport innert einem Monat vernichtet.

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199721

Art. 47 Abs. 4

4Aufgehoben

21 SR 784.10