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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Militärgesetz
Art. 83 Abs. 1 Bst. abis
1Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig:
abis. einen Amtstermin nach Artikel 26 MG16 nicht wahrnimmt;
3. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200817 über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 2b Bst. b, c, cbis, d und gbis
Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz dürfen ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, durchführen, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den nachstehenden Bearbeitungszwecken zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen:
b. Eignung und Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Funktionen, Tätigkeiten und Arbeiten, einschliesslich eignungs- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 143b Buchstaben d und e und 179t;
c. Leistungsprofil sowie Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Körper, Intelligenz, Persönlichkeit, Psyche, Sozialverhalten und Verkehrsverhalten: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 143b Buchstaben d und e und 179t;
cbis. körperliche und geistige Fitness und Gesundheit: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179t;
d. Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und erbrachte körperliche und geistige Leistungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 127 Buchstaben d und e, 143b Buchstaben d und e, 143h und 179t;
gbis. Sport-, Bewegungs-, Ernährungs- und Freizeitverhalten, einschliesslich diesbezüglicher persönlicher Interessen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179t;
Art. 17 Abs. 4ter
4terDie Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während eines Monats aufbewahrt.
Art. 17b Einleitungssatz
Das DIM dient den Personen nach Artikel 64a MG18 dazu:
16 SR 510.10
17 SR 510.91
18 SR 510.10