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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Militärgesetz
Art. 109c Forschung und Entwicklung
1Das VBS kann zur Erfüllung seiner sicherheitspolitischen Aufgaben Forschung und Entwicklung betreiben.
2Zu diesem Zweck kann es:
a. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben;
b. sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter in den Bereichen Forschung und Innovation beteiligen;
c. eigene Forschungsprogramme durchführen;
d. projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenarbeiten.
3Es kann an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit nationalen oder internationalen Partnern zusammenarbeiten.
Art. 113 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 3 Bst. a, abisund c sowie Abs. 5 Bst. c
1Stellungspflichtige dürfen nicht rekrutiert werden und Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
2Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese den Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a. an der Rekrutierung;
abis. Bisheriger Bst. a;
c. bevor die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
5Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials:
c. Einsicht in das Strafregister, in das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
Art. 126 Abs. 5 und 6
5Der Erwerb von Grundstücken für militärische Bauten und Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des VBS.
6Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls Enteignungen durchzuführen.
Art. 126c Abs. 1
1Vor der öffentlichen Auflage des Gesuches müssen Gesuchstellende die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem sie diese ausstecken; bei Hochbauten haben sie Profile aufzustellen.