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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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2Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten und für angemessene digitale Kommunikationsmöglichkeiten.
Art. 29a Sold
1Angehörige der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.
2Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.
3Die Soldberechtigung besteht auch in der Zeit zwischen:
a. der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen;
b. separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Teile höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.
4Nicht soldberechtigt sind:
a. Militärdienstpflichtige, die:
1. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen;
2. während einer Anstellung beim Bund ihren Militärdienst in der Militärverwaltung leisten;
3. als Angestellte der Militärverwaltung des Bundes einen Einsatz nach Artikel 65c leisten;
b. Pilotinnen und Piloten sowie Beobachterinnen und Beobachter für das individuelle Training.
5Der Bundesrat setzt den Sold fest.
Art. 29b Verpflegung
1Angehörige der Armee, die Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt.
2Sie erhalten entweder Natural- oder Pensionsverpflegung.
3Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.
4Die Logistikbasis der Armee (LBA) setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest.
Art. 29c Unterkunft
1Der Bund sorgt für die Unterkunft der Angehörigen der Armee im Militärdienst.
2Die Unterkunft erfolgt:
a. in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden (Kasernierung);
b. in Kantonnementen von Gemeinden oder Privaten;
c. in Biwaks;