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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Art. 40b
1Schaffen Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19923, so stehen die Verwendungsbefugnisse ausschliesslich dem Bund zu.
2Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann den betreffenden Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Titels
7. Kapitel: Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten
Art. 40c
Die Armee kann von Personen, die auf Kosten der Armee eine zivil anerkannte Ausbildung gemacht haben, Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese Personen nach Abschluss der Ausbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine Mindestanzahl Tage Militärdienst leisten.
Art. 47 Militärisches Personal
1Das militärische Personal umfasst die unter dem militärischen Statut angestellten Berufs- und Zeitmilitärs. Das Statut beinhaltet die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten. Das militärische Personal untersteht besonderen Bestimmungen des Bundespersonalrechts.
2Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.
3Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.
4Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehörige oder Angehöriger der Armee.
5Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialistinnen und Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
6Angehörigen des militärischen Personals kann aufgrund ihrer beruflichen Funktion auf Gesuch hin ein tieferer Grad verliehen werden.
Art. 48 Abs. 1
1Die Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.