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Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
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Militärgesetz
Art. 17 Sachüberschrift
Dienstbefreiung der Mitglieder der Bundesversammlung
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 erster Satz
1Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a. die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Vizekanzlerinnen oder Vizekanzler;
b. Aufgehoben
3Personen nach Absatz 1 Buchstabe a werden von Amtes wegen befreit, die anderen Personen auf Gesuch hin. …
Art. 19 Wiedereinteilung
Personen, die nach Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit waren, werden beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn sie von der Armee noch benötigt werden.
Art. 20 Abs. 2
2Die Einteilung und die Zuteilung von Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
1Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:
a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden;
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
1Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden;
Art. 26 Bst. c
Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen:
c. Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5.
Art. 29 Versorgung, Postdienste und digitale Kommunikation
1Der Bund kommt für die Versorgung der Angehörigen der Armee auf.