Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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Eine Organisation52 stellt fest, dass Patente im Bereich der Pflanzenzüchtung unerlässlich seien, um die hohen Kosten und den langwierigen Entwicklungsprozess neuer Sorten zu decken. Sie ergänzten den Sortenschutz und gewährleisteten eine wirtschaftliche Absicherung für Innovationen in diesem Bereich. Das Schweizer Patentrecht enthalte bereits spezifische Bestimmungen für die Pflanzenzüchtung, wie das Züchter- und Landwirteprivileg (Art. 9 Abs. 1 Bst. e. und Art. 35a PatG) sowie die Abhängigkeitslizenzen (Art. 36a PatG). Diese Regelungen erleichterten den Zugang zu geschützten Sorten erheblich und seien das Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung. Vor diesem Hintergrund ist die Organisation der Ansicht, dass der Umfang der vorgeschlagenen Gesetzesänderung in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Bedeutung des Patentschutzes in der traditionellen Züchtung stehe und daher nicht gerechtfertigt sei.

Für sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer53 belastet die Clearingstelle die Patentinhaberinnen und Patentinhaber unverhältnismässig, indem sie die Beweislast für die Verletzungsanalyse auf diese verlagere. Der Vorschlag verlange von den Patentinhaberinnen und Patentinhabern ein ständiges unzumutbares Monitoring, hohe administrative Aufwände und zusätzliche Compliance-Massnahmen, während die Züchterinnen und Züchter nach einer einzigen Mitteilung von weiteren Verpflichtungen befreit seien. Zudem hebt eine Organisation54 in ihrer Stellungnahme hervor, dass die Kosten der Clearingstelle im Vergleich zum Umsatz der gesamten Schweizer Pflanzenzüchtungsindustrie unverhältnismässig seien. Der Aufbau und Betrieb der Clearingstelle sowie der erhöhte administrative Aufwand für Patentinhaberinnen und Patentinhaber könnten die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft schmälern.

Fünf Organisationen55 sind der Ansicht, der Vorentwurf verletze die in der Bundesverfassung garantierten Rechte auf Eigentum (Art. 26 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Darüber hinaus fehle ein öffentliches Interesse, das eine derartige Einschränkung dieser Grundrechte rechtfertigte. Sie argumentieren, eine Verletzungsanalyse sei in der Pflanzenzüchtung nicht komplizierter als in anderen Bereichen. Im Gegenteil erleichtere die geringe Zahl schweizerischer Akteurinnen und Akteure sowie deren Spezialisierung auf wenige Kulturen die Durchführung solcher Recherchen. Ferner heben sie hervor, die wirtschaftliche Bedeutung der Pflanzenzüchtung in der Schweiz sei begrenzt, was keine so weitreichende Einschränkung der Rechte von Patentinhaberinnen und Patentinhabern rechtfertige. Zudem sei die Anzahl der Patente in diesem Bereich gering und selbst bei einer Zulassung von Pflanzen aus neuen genomischen Techniken sei ein starker Anstieg der Patentzahlen unwahrscheinlich. Sie halten die Clearingstelle für unverhältnismässig und ungeeignet dafür, die Transparenz bei Patenten im Bereich der Pflanzenzucht zu gewährleisten. Die Clearingstelle sei weder erforderlich noch angemessen und die damit verbundenen administrativen und finanziellen Belastungen für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber seien unzumutbar. Insgesamt fehle es an den Voraussetzungen für diesen Eingriff in die Grundrechte der Patentinhaberinnen und Patentinhaber.

Sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer56 weisen darauf hin, dass das Versäumnis einer Meldung zu einer faktischen Enteignung der Patentinhaberinnen und Patentinhaber führen könne, indem ihre Rechte verwirken (Art. 47a VE-PatG). Auch diese Lösung sei unverhältnismässig.

Eine Person57 ist der Auffassung, dass die im erläuternden Bericht genannten Vorteile der Clearingstelle für Patentinhaberinnen und Patentinhaber konstruiert und nicht belegt seien.

52 scienceindustries

53 scienceindustries, INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI.

54 economiesuisse

55 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI.

56 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI und Syngenta.

57 11/24 Herrn Dr. Wilming