Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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4.4.1.1 Artikel 35c Absatz 1

Eine Organisation77 schlägt vor, in diesem Artikel klarzustellen, dass es sich um eine bereits bestehende Sorte handelt, die als Ausgangspunkt der Tätigkeit der Züchterinnen und Züchter dient, und nicht um ein anderes Ergebnis ihrer Züchtung.

Zudem bemängelt sie, der Vorentwurf präzisiere weder den Zeitpunkt noch die Häufigkeit der Meldungen gemäss Artikel 35d Absatz 1. Sie regt an, Züchterinnen und Züchter selbst über den Zeitpunkt der Meldung entscheiden zu lassen und wiederholte Meldungen zu ermöglichen, da sich die Patentsituation während der Züchtung ändern könne. Dies sei auch im Hinblick auf die Transaktionskosten von Bedeutung.

4.4.1.2 Artikel 35c Absatz 3

Eine Partei78 erachtet die in Absatz 3 vorgeschlagenen Dienstleistungen des IGE grundsätzlich als eine gute Idee, schlägt jedoch vor, es nicht bei einer Kann-Formulierung zu belassen. Zudem bemängelt sie, weder aus dem Gesetz selbst noch aus dem erläuternden Bericht gehe hervor, was genau unter «Dienstleistungen» zu verstehen sei. Sie fordert daher eine konkretere und verbindlichere Ausformulierung. Darüber hinaus schlägt sie vor, nicht nur im Bereich der Pflanzenzüchtung auf FRAND-Lizenzierung (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory) zu setzen.

Zahlreiche Organisationen79 vertreten die Auffassung, es sei nicht Aufgabe des Bundes, den Abschluss freiwilliger Lizenzen zu fördern, und fordern daher die Streichung dieses Satzteils aus Absatz 3. Sie begründen dies damit, die Art der in Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen werde im erläuternden Bericht nicht näher erläutert. Daher bleibe unklar, welche Form diese Dienstleistungen annehmen könnten. Zudem sei es äusserst fraglich, ob es zu den Aufgaben des IGE gehöre, den Abschluss von Lizenzen zu fördern, da das IGE keine Vermarktungsagentur für Patentlizenzen sei.

4.4.1.3 Artikel 35c Absatz 4

Ein Kanton80 ist mit dieser Bestimmung nicht einverstanden und beantragt deren Streichung. Züchterinnen und Patentinhaber, welche sich um eine saubere Transparenz bemühten, seien nicht noch mit Gebühren zu belasten.

Eine Partei81 regt in diesem Zusammenhang an, dass die zu erhebenden Gebühren nicht prohibitiv hoch ausfallen, damit der potenzielle Nutzen insbesondere für Züchterinnen und Züchter in vollem Umfang zum Tragen komme.

Auch neun Organisationen82 schlagen vor, Absatz 4 zu streichen. Der Artikel sei unglücklich formuliert, da sich «diese Dienstleistungen» je nach Lesart nur auf die in Absatz 3 genannten Dienstleistungen beschränken könnten (der Terminus werde vorgängig nur in diesem Absatz verwendet). In der französischen Fassung stelle sich dieses Problem nicht.

Ausserdem stehen zehn Organisationen83 einer Gebühr für die Nutzung der Clearingstelle kritisch gegenüber, vor allem, weil nur die Züchterinnen, nicht aber die Patentinhaber zahlungspflichtig wären. Sie sind der Ansicht, die Clearingstelle leiste einen Beitrag für eine reibungslose Umsetzung des Patentrechts. Vom Patentrecht profitierten in erster Linie die Patentinhaberinnen und Patentinhaber. Zudem liege es in deren Interesse, dass potenzielle Nutzerinnen und Nutzer ihrer Erfindung wissen, welche Sorten vom Patent betroffen sind, um gegebenenfalls über eine Lizenz verhandeln zu können. Es sei deshalb folgerichtig, dass der Aufwand für die

77 SCNAT

78 PPS

79 SVP, Die Grünen, SP, Bio Suisse, Bio vision, Biorespect, ProSpecieRaram SAG, SGPV, SBV, Swiss-Seed, SBLV, SKS.

80 OW

81 PPS

82 Bio Suisse, Biorespect, Biovision, ProSpecieRara, SAG, SBV, SBLV, SKS, VKMB.

83 14/24 Bio Suisse, Biorespect, Biovision, ProSpecieRara, SAG, SBV, SBLV, SP, SKS, VKMB.