Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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4.5.5 Betreffend Kapitel 1.2.2 Gewählte Lösung: eine Clearingstelle
Sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer98 raten davon ab, bei der Interpretation des Begriffs «Missbrauch» von einer «sehr grossen Anzahl von Meldungen» zu sprechen. Eine derart vage Formulierung könne zu Rechtsunsicherheiten führen. Entscheidend sei vielmehr, ob Züchterinnen und Züchter diese Informationen zur Zusammenstellung ihres Zuchtprogramms benötigten oder nicht (entsprechend dem zweiten im Bericht erwähnten Beispiel).
4.5.6 Betreffend Kapitel 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Fünf Organisationen99 sind der Ansicht, der Terminus «Fristversäumnis» in Artikel 35d Absatz 3 könne irreführend sein. In der Regel machten Patentinhaberinnen und Patentinhaber dann keine Rechte geltend, wenn sie über keine Rechte an der betreffenden Sorte verfügten – und nicht, weil sie die Frist versäumt hätten. Absatz 3 regle demnach die Folgen, wenn keine Rechte geltend gemacht werden.
4.5.7 Betreffend Kapitel 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer100 gehen davon aus, die Meldungen der Züchterinnen und Züchter würden automatisch an die bei der Clearingstelle registrierten Patentinhaberinnen und Patentinhaber weitergeleitet. Diese wären daher nur in Ausnahmefällen betroffen und müssten ihre Rechte geltend machen. Die Formulierung im erläuternden Bericht, wonach der Verwaltungsaufwand für Patentinhaberinnen und Patentinhaber leicht zunehmen werde, weil sie sich regelmässig (z. B. einmal im Monat) mit der Clearingstelle in Verbindung setzen müssten, um auf allfällige Meldungen zu reagieren, sei übertrieben.
Des Weiteren sei es nicht zutreffend, dass der Standort Schweiz für Patentinhaberinnen und Patentinhaber an Attraktivität verlieren könnte. Eine Massnahme, die sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringe und zu einem ausgeglichenen Resultat führe, könne keinen Attraktivitätsverlust verursachen. Zudem überwögen die Vorteile, da es im Interesse der Patentinhaberinnen und Patentinhaber liege, dass potenzielle Nutzerinnen und Nutzer der Erfindung über das Patent informiert seien. Darüber hinaus betreffe die Transparenzpflicht nicht den Forschungsstandort Schweiz, sondern ausschliesslich den Marktstandort Schweiz.
4.6 Vorgeschlagene Alternativen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer schlagen bei den einzelnen Artikeln und zu verschiedenen Passagen des erläuternden Berichts diverse Anpassungen gegenüber dem Vorentwurf des Bundesrats vor.
Eine Organisation101 schlägt als Alternative zur Clearingstelle vor, dass Anmelderinnen und Anmelder einer neuen Sorte verpflichtet werden, mit ihrer Anmeldung sämtliche eigenen und/oder lizenzierten Patente anzugeben, von denen die neue Sorte betroffen ist. Diese Angaben würden im Sortenschutzregister erfasst und veröffentlicht. Eine solche Massnahme erhöhe die Transparenz, ohne eine unverhältnismässige Pflicht zur Verletzungsanalyse aufzuerlegen. Um die Rechte anderer Züchterinnen und Züchter zu schützen, könnten bei unvollständigen Angaben Sanktionen wie Bussgelder oder eine Zwangslizenzierung in Betracht gezogen werden. Der geltende Artikel 32 Absatz 1 des Sortenschutzgesetzes102, der sich mit dem Inhalt des Sortenschutzregisters befasst, sei folgendermassen zu ergänzen:
Art. 32 Sortenschutzgesetz
1Das Büro für Sortenschutz führt das Register, worin der Schutz mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere:
98 Biovision, die VKMB, ProSpecieRara, SAG.
99 Biovision, ProSpecieRara und SAG SBLV und SKS.
100 Biovision, ProSpecieRara und SAG, SBLV, SKS.
101 INGRES
102 18/24 Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen; SR 232.16.