Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
a. die Sortenbezeichnung;
b. die Sortenbeschreibung;
c. Name oder Firma und Adresse des Schutzinhabers und seines allfälligen Vertreters;
d. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Schutzinhaber ist;
e. Datum der Anmeldung und deren Bekanntmachung;
f. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum;
g. gegebenenfalls Anmelder/Inhaber/in, Veröffentlichungs-Nr. und Titel von eigenen oder von Dritten lizenzierten veröffentlichten Patentanmeldungen oder Patenten betreffend die Sorte.
Der geltende Artikel 36a PatG, der sich mit abhängigen Sortenschutzrechten befasst, könne mit einem neuen Absatz 3 ergänzt werden, um eine neue Art von Zwangslizenz zu begründen:
Art. 36a Patentgesetz
1Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzenzüchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 als Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
2Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.
3Wer für die Vermarktung einer unter dem Züchterprivileg nach Art. 9 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes gezüchteten Sorte eine Erfindung benützen will, die entgegen den Pflichten von Art. 32 Abs. 1 lit. g Sortenschutzgesetz nicht im Sortenschutzregister vermerkt wurde, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Vermarktung der Sorte erforderlichen Umfang.
Diese Vorschläge werden von vier anderen Organisationen103 unterstützt.
Eine weitere Organisation104 erachtet den vorgeschlagenen Alternativansatz als sinnvoll und praktikabel, da er das Sortenrecht ergänze und tiefgreifende Eingriffe ins Patentrecht vermeide. Darüber hinaus spricht sie sich für Transparenzlösungen aus, die umsetzbar, praktikabel und mit europäischen Regelungen kompatibel sind. Der Fokus liege auf Branchenlösungen, wie einer öffentlichen Datenbank für Patente im Bereich der Pflanzenzüchtung. Diese Ansätze seien flexibler sowie zielführender und böten Rechtssicherheit, ohne die Herausforderungen einer Clearingstelle zu verursachen.
Eine Teilnehmerin105 empfiehlt, Züchterinnen und Züchter bei der Patentrecherche zu unterstützen, da eine solche Lösung international anwendbar sei und nicht in einer sektorspezifischen Sonderregelung bestehe. Gleichzeitig erkennt sie grundlegende Probleme an der Schnittstelle von Patent- und Sortenschutz, die jedoch unabhängig vom vorliegenden Vorschlag angegangen werden müssten.
Eine Person106 weist darauf hin, dass anstelle einer weiteren Aushöhlung des Patentsystems die Relevanz von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a PatG überdacht werden sollte, da die historischen Gründe für den Patentierungsausschluss aufgrund technologischer Entwicklungen entfallen seien. Sie schlägt vor, Züchterinnen und Züchter im zunehmend technisierten Umfeld
103 VESPA, VSP, LES, AIPPI.
104 scienceindustries
105 SCNAT
106 19/24 Herrn Dr. Wilming