Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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Eine Organisation68 kritisiert, der Vorentwurf stelle nicht klar, wie die Informationen zwischen Züchterinnen, Anmeldern und Patentinhaberinnen zusammengeführt werden sollen. Für mehrere Organisationen69 bleibt der Begriff «Züchter» rechtlich unklar, was die praktische Umsetzung weiter erschwere. Der tatsächliche Aufwand für Anmelderinnen und Patentinhaber sowie das IGE sei daher schwer abzuschätzen. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer70 kritisieren, Meldungen von Sorten an die Clearingstelle seien weder an persönliche Qualifikationen noch an einen Interessennachweis gebunden. Dies eröffne ein erhebliches Potenzial für willkürliche und missbräuchliche Meldungen zulasten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber, ein Aspekt, der in der Gesetzesvorlage völlig unberücksichtigt bleibe. Eine Organisation71 regt daher eine Klärung des persönlichen Geltungsbereichs an.
Für einige Organisationen72 bleibt unklar, welche Patente betroffen sein sollen. Eine Organisation73 kritisiert, der Vorschlag biete den Züchterinnen und Züchtern keine Klarheit über die Verletzung von Verfahrenspatenten, da diese nicht von der Meldepflicht erfasst seien. Für NGV bleibe weiterhin eine aufwändige Verletzungsanalyse erforderlich, wodurch der Vorschlag gegenüber der aktuellen Situation keinen Vorteil bringe. Nur eine Ausweitung der Meldepflicht auf NGV könnte dies ändern.
Zudem bemängeln diese Organisationen, der Vorschlag gehe fälschlicherweise davon aus, Anmelderinnen und Anmelder sowie Patentinhaberinnen und Patentinhaber könnten stets erkennen, ob eine gemeldete Sorte ihr Patent betrifft. Tatsächlich sei hierfür jedoch eine Genomsequenzierung der Sorte erforderlich. Der Vorentwurf lasse jedoch offen, wer diese Sequenzierung durchführen und finanzieren soll.
Eine Teilnehmerin74 gibt zu bedenken, dass die Formulierung «Sorte … betroffen ist» sehr weit gefasst sei und über die «Verwendung der Sorte für die Weiterzüchtung» hinausgehe. Unter diese Formulierung fielen beispielsweise auch Marker, die bei der Züchtung verwendet werden können, aber nicht zwingend müssen. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, die Antwort der Patentinhaberinnen und Patentinhaber müsse hinreichend spezifisch sein. Sie sollten nicht nur das Patent, sondern auch die jeweiligen Ansprüche nennen. Zudem sei es überlegenswert, bei unberechtigter oder leichtfertiger Nennung einen Bezug zu Artikel 82 PatG (Patentberühmung) herzustellen.
Für diverse Organisationen75 ist die kurze 90-Tage-Frist für die Prüfung, ob eine Sorte unter ein Patent fällt, praktisch nicht umsetzbar. Sie bemängeln insbesondere, Patentanmelderinnen und Patentanmelder kennten weder alle betroffenen Sorten Dritter, noch könnten sie diese fristgerecht identifizieren.
Zudem bestehe für Patentinhaberinnen und Patentinhaber das Risiko von Haftungsansprüchen bei Exklusivlizenzen, wenn sie ihre Rechte nicht rechtzeitig geltend machen. Einige Organisationen76 weisen darauf hin, dass die Einschränkung der Ausschliesslichkeitsrechte nur begrenzten Nutzen für Züchterinnen und Züchter bringe und die internationale Vermarktung von Sorten erschwere.
68 SCNAT
69 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI, SCNAT.
70 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI.
71 SCNAT
72 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI.
73 SCNAT
74 Dr. Michael Kock Consulting
75 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI, Syngenta.
76 13/24 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI.