Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Eine Organisation58 kritisiert, der Vorschlag verlagere die Transaktionskosten von Züchterinnen auf Patentinhaber sowie das IGE, ohne das Problem zuverlässig zu lösen. Zudem bestünden Zweifel, ob das vorgeschlagene Instrument effektiv zur Problemlösung beitrage, insbesondere angesichts der dadurch entstehenden Transaktionskosten für das IGE.
Ein Unternehmen59 ist der Auffassung, die Clearingstelle schaffe Unsicherheiten im Export und führe zu neuen Handelsbarrieren zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern, insbesondere der EU. Diese Regelung könne Importeurinnen und Exporteure belasten, vor allem kleinere Unternehmen ohne interne rechtliche Expertise. Eine Organisation60 kritisiert, der Vorschlag habe nur einen begrenzten Nutzen innerhalb der Schweiz und biete keine Lösung für den Export neuer Sorten ins Ausland.
Für ein Unternehmen61 ist die Clearingstelle ein fundamentaler Eingriff in das Patentrecht, da sie eine Verpflichtung zur vorzeitigen Verletzungsanalyse einführe, die in keinem anderen Bereich des Immaterialgüterrechts existiere. Die Clearingstelle sei ein weltweit einmaliges und unerprobtes System, was zu Unsicherheit im Handel führe. Fünf Organisationen62 kritisieren die Clearingstelle als internationalen Sonderweg der Schweiz, der weltweit einzigartig sei. Für eine Teilnehmerin63 ist es ein ineffektives und EU-inkompatibles System.
4.3 Zur Vereinbarkeit des Vorentwurfs mit dem Völkerrecht
Fünf Organisationen und ein Unternehmen64 sind der Auffassung, Artikel 35d des Vorentwurfs führe zu einer Diskriminierung der Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich der Pflanzenzüchtung. Diese müssten zusätzliche Verpflichtungen erfüllen und könnten ihre Patentrechte in bestimmten Fällen nicht durchsetzen. Dadurch seien Patente in der Pflanzenzüchtung gegenüber Patenten in anderen Technologiebereichen unmittelbar geschwächt. Dies stehe im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Schweiz gemäss Artikel 27 des TRIPS-Abkommens65. Auch eine Person66 äussert Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorentwurfs mit Art. 27 TRIPS. Sie fordert eine erneute Prüfung der Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen.
Zudem vertreten die fünf Organisationen die Auffassung, Artikel 35c Absatz 3 VE-PatG stelle eine Form der Enteignung des Rechts dar, Dritten die gewerbliche Nutzung der Erfindung zu untersagen. Nach ihrer Ansicht verstösst dieser Absatz gegen die bilateralen Investitionsschutzabkommen.
4.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
4.4.1 Artikel 35c
Eine Partei67 vertritt die Auffassung, die über die Clearingstelle ausgetauschten Daten sollten so weit wie möglich öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies könne Kleinstzüchterinnen und Kleinstzüchtern sowie anderen Personen, beispielsweise Biohacker-Kollektiven, helfen, im Vorfeld des Zuchtverfahrens fundiertere Entscheidungen zu treffen.
58 SCNAT
59 Syngenta
60 SCNAT
61 Syngenta
62 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI.
63 scienceindustries
64 INGRES, VESPA, VSP, LES, AIPPI und Syngenta.
65 Anhang 1C Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20.
66 Herr Dr. Wilming
67 12/24 PPS