Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
4.4.2.2 Artikel 35d Absatz 2bis (neu)
Um Unsicherheiten zu vermeiden, soll in einem neuen Absatz 2bisder Zusammenhang mit Artikel 82 PatG explizit klargestellt werden: «Betreffend der Mitteilung des Anmelders oder Patentinhabers an die Clearingstelle gilt Art. 82 PatG analog.» Zur Begründung nehmen acht Organisationen90 Bezug auf die einschlägigen Ausführungen im erläuternden Bericht und führen aus, dass nicht gesichert sei, dass eine (falsche) Antwort an die Clearingstelle unter Artikel 82 PatG falle. Es sei unklar, ob eine solche (nicht öffentliche) Antwort wirklich mit einem «in Verkehr setzen» oder «feilhalten» gleichgestellt werden könne.
4.4.2.3 Artikel 35d Absatz 3
Aus einem Zuchtprogramm können mehrere neue Sorten hervorgehen. Zwei Parteien und neun Organisationen91 vertreten die Ansicht, dass Absatz 3 entsprechend angepasst werden soll, um dies klarzustellen. Sie schlagen deshalb vor, in Absatz 3 explizit die Mehrzahl von «Sorte» zu verwenden:
«Macht der Anmelder oder Patentinhaber kein Recht geltend, so darf der Züchter die Erfindung nur für die Vermarktung einer von aus der gemeldeten Sorte entwickelten neuen Sorten und zu seinen eigenen Geschäftszwecken verwenden. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.»
4.4.3 Artikel 47a
4.4.3.1 Artikel 47a Absatz 2
Zwei Parteien und neun Organisationen92 wollen die Fristen für das Gesuch um Wiedereinsetzung kürzen.
«Vermag der Anmelder oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er an der Mitteilung an die Clearingstelle (Art. 35d Abs. 2) verhindert wurde, weil ihm ohne sein Verschulden nicht bekannt war, dass seine Patentanmeldung oder sein Patent die nach Artikel 35d Absatz 1 gemeldete Sorte eines Dritten betrifft, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren. Das Gesuch ist innert sechs zwölf Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert zwei fünf Jahren nach dem Ablauf der versäumten Frist beim Bundespatentgericht einzureichen.»
Dieses soll nicht innert zwölf, sondern innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert zwei (statt fünf) Jahren nach dem Ablauf der versäumten Frist beim Bundespatentgericht eingereicht werden können. Sie weisen darauf hin, es handle sich hierbei um eine Ausnahmesituation, die – wenn überhaupt – äusserst selten eintreten werde. Die im Entwurf vorgesehenen langen Fristen hätten jedoch zur Folge, dass Züchterinnen und Züchter erst nach fünf Jahren und drei Monaten vollständig sicher seien, ob sie eine bestimmte Sorte frei verwenden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie bereits erhebliche Investitionen in die neue Züchtung getätigt. Es sei daher unverhältnismässig, dass sie erst dann erfahren, dass sie Lizenzgebühren entrichten müssen.
In der Botschaft solle zudem klargestellt werden, dass der «Wegfall des Hindernisses» der Zeitpunkt sei, in dem die Patentinhaberinnen und Patentinhaber von der Nutzung ihrer Erfindung in der anderen Sorte Kenntnis hätten oder dies öffentlich bekannt sei.
4.4.3.2 Artikel 47a Absatz 3
Eine Partei und mehrere Organisationen93 schlagen folgende Ergänzung vor:
90 Bio Suisse, Biorespect, Bio vision, ProSpecieRara, SAG, SBLV, SKS, VKMB.
91 Die Grünen, SVP, Bio Suisse, Biorespect, Biovision, ProSpecieRara, SAG, SBV, SBLV, SKS, VKMB.
92 Die Grünen, SP, Bio Suisse, Biorespect, Biovision, ProSpecieRara, SAG, SBV, SBLV, SKS, VKMB.
93 16/24 SP, Bio Suisse, Biorespect, Bio vision, die VKMB, ProSpecieRara, SAG, SBLV, SBV, SKS.