Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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Clearingstelle mit den Einnahmen des IGE aus Patentgebühren finanziert wird und nicht einseitig oder zumindest teilweise auf die Züchterinnen und Züchter abgewälzt wird. Es sei nicht deren Fehler, dass das jetzige System intransparent sei. Zudem hätten die Züchterinnen und Züchter mit der jeweiligen Meldung bereits einen zusätzlichen Aufwand.
Demgegenüber schlagen einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer84 vor, Absatz 4 wie folgt zu ergänzen: «Das IGE kann für die Nutzung der Dienstleistungen zur einvernehmlichen Streitbeilegung Gebühren erheben. Die Nutzung der Clearingstelle ist für Anmelder gebührenfrei.» Es könne nicht sein, dass Züchterinnen und Züchter, die nach bestem Wissen und Gewissen versuchen, Patentverletzungen zu vermeiden, hierfür mit Gebühren belastet würden. Zu beachten sei ausserdem, dass für ein Zuchtprogramm (wie beispielsweise das aktuelle Weizenzuchtprogramm in der Schweiz) über 100 Anfragen jährlich nötig werden könnten. Allfällige Gebühren für die Nutzung der Clearingstelle könnten für die Züchterinnen und Züchter deshalb rasch untragbare Ausmasse annehmen.
Eine Partei85 kritisiert, dass Angaben zur Höhe der Gebühren fehlten und die Gebühr nur von den Züchterinnen und Züchtern verlangt werde. Sie vertritt die Meinung, dass auch die Patentinhaberinnen und Patentinhaber eine Gebühr bezahlen müssten.
4.4.1.4 Artikel 35c Absatz 5
Eine Partei und acht Organisationen86 schlagen vor, die Formulierung «der Dienstleistungen» zu streichen, da unklar sei, was darunter zu verstehen ist. Zur Begründung verweisen sie auf ihren Kommentar zu Artikel 35c Absatz 4. Mit der Streichung sei der Absatz klarer formuliert.
4.4.1.5 Artikel 35c Absatz 6 (neu)
Ein Kanton87 erachtet es als wichtig, dass zur Prüfung der Funktion der Clearingstelle und der Wirksamkeit des Gesetzes nach fünf Jahren eine Evaluation durchgeführt wird. Er schlägt vor, Artikel 35c PatG mit einem entsprechenden Absatz 6 zu ergänzen.
4.4.2 Artikel 35d
4.4.2.1 Artikel 35d Absatz 2
Eine Partei88 verlangt, in Absatz 2 den Umfang der vorgeschriebenen Mitteilungen auf die für die Identifizierung der angemeldeten Sorte relevanten Informationen zu begrenzen.
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer89 schlagen vor, den dritten Teilsatz wie folgt zu ändern: «Der Anmelder oder der Patentinhaber hat 90 Tage Zeit, über die Clearingstelle mitzuteilen, ob er auf die gemeldete Sorte oder die gemeldeten Sorten ein begründetes Recht von einem Patent oder einer Patentanmeldung geltend macht, welches die Verwendung der Sorte zur Züchtung und Kommerzialisierung neuer Sorten einschränkt.» Bei der vorgeschlagenen Änderung gehe es darum, den ungenauen Begriff «betrifft» zu vermeiden. Aufgrund der Erfahrungen mit PINTO soll klargestellt werden, dass nur Patente gemeldet werden, welche die freie Verwendung der Sorte für nachfolgende Züchterinnen und Züchter einschränken. Falls zum Beispiel eine gewisse Sorte mithilfe eines patentierten Markers gezüchtet worden sei, könne man argumentieren, dass dieses Patent die Sorte «betrifft» – aber die Verwendung der Sorte für die Weiterzucht und Kommerzialisierung werde damit nicht eingeschränkt (solange bei der Weiterzucht nicht der Marker verwendet werde, sondern nur die Sorte als solche).
84 DSP, SGPV, Swiss-Seed.
85 PPS
86 SP, Biosuisse, Biorespect, Bio vision, ProSpecieRara, SAG, SBLV, SKS, VKMB.
87 AI
88 SVP
89 15/24 Bio Suisse, Biorespect, Bio vision, ProSpecieRara, SAG, SBLV, SBV, SKS, VKMB.