Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
«Sind die Bedingungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt, legt das Bundespatentgericht die Bedingungen für eine angemessene Lizenz zwischen dem Anmelder oder dem Patentinhaber und dem Züchter fest. Dabei soll die Lizenzgebühr wesentlich niedriger angesetzt werden, als dies bei einem ordentlichen Lizenzierungsverfahren der Fall wäre. Diese gilt ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.»
Die Züchterinnen und Züchter hätten mit ihrer Meldung bei der Clearingstelle ihre Sorgfaltspflicht vollumfänglich wahrgenommen. Zudem seien die Patentinhaberinnen und Patentinhaber vermutlich erst durch diese Meldung auf die Verwendung ihrer Erfindung aufmerksam geworden. Deshalb solle die erforderliche Lizenzgebühr deutlich niedriger ausfallen als in dem Fall, in welchem sich die Züchterinnen und Züchter bewusst für eine Lizenz entschieden hätten. Es müsse verhindert werden, dass Patentinhaberinnen und Patentinhaber trotz bewusstem anfänglichem Wegsehen Lizenzen auch an Züchterinnen und Züchter verkaufen könnten, die sich bei voller Transparenz gegen die Nutzung des Patents und damit gegen eine Lizenz entschieden hätten.
4.5 Bemerkungen zum erläuternden Bericht
4.5.1 Sortenschutz und Patentschutz
Fünf Organisationen94 sind der Meinung, dass es auf Seite 6, vierte Zeile «Pflanzensorten» statt «Pflanzenarten» heissen muss.
4.5.2 Betreffend Kapitel 1.1.4 Transparenz und deren Grenzen im Patentwesen
Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass die Nachforschung in der Patentfachliteratur «nicht immer einfach» ist. Zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer95 möchten ergänzen, dass es in vielen Fällen schlichtweg unmöglich ist, allein durch eine Recherche in der Patentliteratur festzustellen, ob eine bestimmte Sorte von einem Patent betroffen ist. Um Gewissheit zu erhalten, ob eine Sorte ihre Eigenschaft aufgrund natürlich vorkommender Allele oder durch eine patentierte Variante erworben hat, müsse sie zusätzlich sequenziert werden. Dies sei ein erheblicher Mehraufwand.
4.5.3 Betreffend Kapitel 1.1.9 Zahlen und Fakten über Patente im Bereich der Pflanzenzucht
Sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmer96 beanstanden folgende im erläuternden Bericht gemachte Aussage: «Schätzungsweise sind im europäischen Kontext nur ein kleiner Teil (zwischen 1,5 und 2,7%) aller Pflanzensorten von Patenten betroffen.» Die Werte von 1,5–2,7% seien richtigerweise keine Bandbreite für von Patenten betroffene Pflanzensorten, sondern sie seien das untere und obere Ende einer von 2018 bis 2023 feststellbaren Progression. Demnach habe sich die Zahl der Sorten, die gemäss PINTO unter ein Patent fallen, in den letzten vier Jahren beinahe verdoppelt (+93%). Sie sind sich jedoch bewusst, dass diese Zahlen lediglich Näherungswerte darstellen, da noch diverse Unsicherheiten bestehen.
4.5.4 Betreffend Kapitel 1.1.11 Branchenlösungen für mehr Transparenz und eine einfachere Nutzung von Sorten mit patentiertem Merkmal
Eine Organisation97 weist darauf hin, dass der erläuternde Bericht auch faktische Fehler enthalte. So werde beispielsweise behauptet, dass das PINTO-System nicht ausreichend ist, da sich das Unternehmen Corteva nicht daran beteilige. Diese Aussage sei jedoch unzutreffend, da Corteva die Einführung des PINTO-Systems von Anfang an mitgetragen habe.
94 Biovision, ProSpecieRara, SAG SBLV, SKS.
95 Bio Suisse, Biovision, DSP, die VKMB, ProSpecieRara, SAG, Swiss-Seed, SBLV, SGPV, SKS.
96 Biovision, ProSpecieRara, SAG, SBLV, SGPV, SKS.
97 17/24 INGRES