Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

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Rahmen der bestehenden Liegenschaftssteuer ohnehin anfällt. Bedeutende Tourismuskantone (BE, GR, TI und VS) erheben bereits eine Liegenschaftssteuer.

Für die steuerpflichtigen Personen und das betroffene Gemeinwesen kann sich administrativer Aufwand bezüglich der Frage ergeben, ob eine besondere Liegenschaftsteuer zu erheben ist. Dies hängt von der Abgrenzung zwischen einer überwiegend selbstgenutzten und einer überwiegend vermieteten oder verpachteten Zweitliegenschaft ab und davon, welche Belege hierzu einzureichen sind.

5.3.1.2 Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften

Ausscheidung des Liegenschaftsunterhalts bei unterschiedlichen Nutzungsformen: Im heutigen System sind die Liegenschaftsunterhaltskosten vollständig abzugsfähig. Auch die ständerätliche Fassung zu 17.400 würde bei Zweitliegenschaften nicht daran rütteln, da der Eigenmietwert auf diesen steuerbar bleiben soll.

Würde jedoch gemäss dem Willen der WAK-N der Eigenmietwert auf Zweitliegenschaften abgeschafft und als Substitut eine besondere Liegenschaftssteuer geschaffen, kann sich im Vergleich zum Status quo und zum Beschluss des Ständerats zusätzlicher administrativer Aufwand bei der Einkommenssteuer ergeben, wenn die Zweitliegenschaft partiell selbst genutzt und partiell vermietet wird, denn es müsste eine Aufteilung des Liegenschaftsunterhalts in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen, der Selbstnutzung dienenden Teil vorgenommen werden.

Das Problem einer Ausscheidung des Liegenschaftsunterhalts stellt sich jedoch nicht nur bei Zweitliegenschaften, sondern kann im Zuge eines (partiellen oder vollständigen) Systemwechsels auch bei dauernd selbstbewohnten Liegenschaften auftreten. Verfügt eine solche z. B. über eine Einliegerwohnung, die vermietet wird, muss der Unterhaltsaufwand bei einem Systemwechsel sachgerecht ausgeschieden werden.

Interkantonale Steuerausscheidung: Eine interkantonale Steuerausscheidung für die Zweitliegenschaft ist für die Vermögenssteuer weiterhin, bei der Einkommenssteuer in der Regel dagegen nicht mehr notwendig, sobald der Eigenmietwert auf der Zweitliegenschaft entfällt. Aus Sicht der steuerpflichtigen Person resultiert eine Vereinfachung, insbesondere für im Ausland wohnhafte Personen, die mit den Besonderheiten des hiesigen Steuerrechts nicht vertraut sind. Ebenso resultiert eine Vereinfachung bezüglich ausländischer Ferienliegenschaften von im Inland ansässigen Personen, da keine Satzbestimmung mehr vorzunehmen ist. Im geltenden Recht und beim ständerätlichen Vorschlag zur Eigenmietwertbesteuerung ist eine Steuerausscheidung dagegen (auch) bei der Einkommenssteuer notwendig.

Verfügt die steuerpflichtige Person über eine Zweitliegenschaft, die sie (vollständig) selbst nutzt, ergibt sich gegenüber dem geltenden Recht und der ständerätlichen Fassung zu 17.400 ein deutlicher administrativer Vorteil, da sich nicht nur die interkantonale Steuerausscheidung bezüglich der Einkommenssteuer erübrigt, sondern ausserdem keine Unterlagen betreffend Zweitliegenschaft bei der Einkommenssteuererklärung einzureichen sind.

Isoliert betrachtet führt die besondere Liegenschaftssteuer zu einer Erhöhung des administrativen Aufwands, wobei der Umfang von den Details der Umsetzung abhängen wird. In Kombination mit einer Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften dürfte sich per Saldo aber eine Reduktion des administrativen