Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

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 den Auswirkungen, die direkt durch die besondere Liegenschaftssteuer (im

Folgenden beschrieben unter den Ziffern «Besondere Liegenschaftssteuer») hervorgerufen werden und

 den Rückwirkungen, die bei der Einkommenssteuer namentlich bei der (Nicht-)

Besteuerung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften (im Folgenden beschrieben unter den Ziffern «Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften») anfallen.

Die besondere Liegenschaftssteuer schafft die Basis, damit die Abschaffung des Eigenmietwerts auf den Zweitliegenschaften aufkommensneutral ausfallen kann, aber nicht notwendigerweise muss. Dieses Konzept der WAK-N wird folgenden Varianten gegenübergestellt:

 einer Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften ohne Erhebung

einer besonderen Liegenschaftssteuer,

 dem geltenden Recht,

 der Beibehaltung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften, wie es der Stän-

derat bei der Vorlage 17.400 anstrebt.

Die erste Variante entspricht dem Entscheid des Nationalrates beim Geschäft 17.400 abzüglich der Auswirkungen der besonderen Liegenschaftssteuer. Es kann auch innerhalb des Konzepts der WAK-N zu 17.400 zu dieser Faktenlage kommen, und zwar wenn auf die Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer verzichtet wird. Die Kann-Bestimmung ermöglicht dies.

Mit Blick auf die Auswirkungen sind die anderen beiden Konzepte nahezu identisch, da der Ständerat – wie im geltenden Recht – den Eigenmietwert auf der Zweitliegenschaft beibehalten möchte. Ein Vergleich zwischen der ständerätlichen Fassung und dem geltenden Recht erübrigt sich somit in der Regel. Sofern Unterschiede bestehen, werden diese kenntlich gemacht.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer betrifft nur die Einnahmen der Kantone und Gemeinden und soll keine Kompensation der Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer infolge des Wegfalls des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften beinhalten. Würde das geltende Recht beibehalten oder würde sich bei 17.400 die ständerätliche Fassung durchsetzen, entstünden keine Mindereinnahmen, da der Eigenmietwert auf der Zweitliegenschaft beibehalten würde.