Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

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Die einzige erfolgsversprechende Lösung scheint somit eine Regelung auf Verfassungsstufe zu sein. Im Übrigen plädierte auch eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Professor Peter Locher bereits vor Jahren dafür, eine Verfassungsgrundlage zu erarbeiten, um gesamtschweizerisch oder zumindest in gewissen Regionen Zweitliegenschaftssteuern einführen zu können.5

Vor diesem Hintergrund ergriff die WAK-N am 16. August 2022 mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung die Kommissionsinitiative 22.454, Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. Damit will sie eine Verfassungsgrundlage schaffen, die es den betroffenen Kantonen und Gemeinden erlaubt, Zweitliegenschaften so zu besteuern, dass sie ihre durch den Systemwechsel bedingten Mindereinnahmen weitgehend ausgleichen können.

Zwar blieb die ständerätliche WAK am 19. Juni 2023 bezüglich Besteuerung des Eigenmietwerts beim Geschäft 17.400 bei ihrer Haltung, den Systemwechsel nur für den steuerrechtlichen Wohnsitz vorzunehmen. Dennoch stimmte sie gleichzeitig mit 7 zu 5 Stimmen der Initiative 22.454 ihrer Schwesterkommission zu. Damit soll ein vollständiger Systemwechsel in zwei Schritten ermöglicht werden, zuerst für den Erstwohnsitz und in einem zweiten Schritt später allenfalls auch noch für die Zweitliegenschaften.

Am 26. Juni 2023 beauftragte die WAK-N somit ihr Sekretariat und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs sowie des entsprechenden erläuternden Berichts. Diesen Vorentwurf hat die Kommission am 30. Oktober 2023 19 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.

2 Ausgangslage

2.1 Geltendes Recht

Heute kennen zwölf Kantone eine Liegenschaftssteuer für natürliche Personen, wobei die jeweilige Zuständigkeit unterschiedlich ausfällt: In fünf Kantonen (AI, BE, FR, GR, VD) ist es eine fakultative und in vier Kantonen (JU, SG, TI, VS) eine obligatorische Gemeindesteuer, in drei Kantonen (GE, NE, TG) eine obligatorische Kantonssteuer.6

Liegenschaftssteuern sind öffentliche Abgaben auf dem Boden- und Gebäudewert, die jährlich veranlagt und am Ort der gelegenen Sache erhoben werden. Es handelt sich dabei um besondere Vermögenssteuern: Nur ein Teil des Vermögens – die unbeweglichen Elemente – wird zur Besteuerung herangezogen, zudem bleiben allfällige Schulden, die auf der Liegenschaft lasten, unberücksichtigt.

Für die Liegenschaftssteuer besteht keine harmonisierte Lösung im Sinn von Artikel 129 Absatz 1 BV, d. h. sie findet sich nicht unter den von den Kantonen zu erheben-

5 www. estv.admin.ch > Steuerpolitik > Steuerpolitische Publikationen > Steuerpolitische Gutachten > Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Einsatzes des Steuerrechts für wohnungs- und bodenpolitische Ziele, erstattet dem Eidgenössischen Finanzdepartement, Bern 1994, S 114.

6 Im Kanton Neuenburg wird die Steuer bei den natürlichen Personen nur auf Kapitalanlageliegenschaften erhoben.