Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

5.2.1 Besondere Liegenschaftssteuer

Sie soll den Kantonen und Gemeinden als Ersatz für den Wegfall der Möglichkeit zur Besteuerung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften dienen. Für sich genommen werden aus einer solchen Steuer Einnahmen für die Kantone und Gemeinden generiert.

Die Kann-Vorschrift inklusive Delegationsnorm an die Gemeinden sorgt dafür, dass die besondere Liegenschaftssteuer als zielgerichtetes Instrument eingesetzt werden kann. Sie kann in denjenigen Kantonen oder Gemeinden genutzt werden, die vom Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften besonders stark betroffen sind.

5.2.2 Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften

Die besondere Liegenschaftssteuer gibt den Kantonen bzw. via Delegationsnorm den Gemeinden mehr Autonomie als das bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung. Letzteres muss sich an den Marktmietwerten in der jeweiligen Gemeinde orientieren, während die Kantone resp. Gemeinden bei der Festlegung der Steuerbelastung der besonderen Liegenschaftssteuer innerhalb allfälliger Schranken durch den Bundesgesetzgeber frei sind. Bei der Einkommenssteuer können die Kantone den Tarif nur für sämtliche einkommenssteuerpflichtigen Bestandteile bestimmen. Zudem können die Gemeinden den Tarif lediglich mittels Steuerfuss «verschieben», aber nicht die Steigung beeinflussen.

Allerdings ist nur ein kleiner Kreis an Kantonen und dort wiederum nur ein kleiner Teil der Gemeinden stark vom Wegfall des Eigenmietwerts auf der Zweitliegenschaft betroffen. Sowohl Zahlen des Bundesamts für Raumentwicklung als auch Auswertungen zu den Zweitliegenschaften von in den Kantonen Aargau und Bern unbeschränkt steuerpflichtigen Personen deuten darauf hin, dass die Reform auf die Kantone Bern, Graubünden, Tessin und Wallis die stärksten Auswirkungen hätte. Touristisch attraktive Gemeinden in weiteren Kantonen könnten ebenfalls betroffen sein. Kleine Gemeinden dürften zudem relativ zu ihrer Bevölkerungszahl finanziell stärker betroffen sein als grosse.

Die Ermittlung einer schweizweiten Zahl für das notwendige Einnahmevolumen der besonderen Liegenschaftssteuer infolge einer Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften hat angesichts der doch recht heterogenen Ausgangslagen der Gemeinden nur begrenzte Aussagekraft. Mit den bestehenden begrenzten Daten auf Basis der Kantone Aargau und Bern (Steuerjahr 2019) lassen sich folgende grobe Aussagen machen:

 Bei tiefem Zinsniveau müsste die besonderen Liegenschaftssteuer ein Einnah-

mevolumen von grob 100 Mio. Franken erbringen, wenn sie für die Einnahmen aus der Besteuerung von Zweitliegenschaften einschliesslich des kantonalen An-