Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

teils an der direkten Bundessteuer kompensieren soll. Bei einem hohen Zinsniveau wären aus der besonderen Liegenschaftssteuer keine Einnahmen notwendig, sofern die hieraus entfallenden Einnahmen alleine der Kompensation dienen sollen.

 Die Einnahmen aus der besonderen Liegenschaftssteuer sind vom Zinsniveau

unabhängig, während das Aufkommen aus der Wohneigentumsbesteuerung von Zweitliegenschaften vom Zinsniveau abhängen dürfte.

 Nicht berücksichtigt in diesen Aussagen ist, dass die Gemeinde am steuerrecht-

lichen Wohnsitz ihr satzbestimmendes Recht zur Besteuerung der Zweitliegenschaften verlieren würde. Dies gilt auch für ausserhalb der Schweiz gelegene Ferienliegenschaften. Allerdings dürften die Einnahmen aus der Satzbestimmung typischerweise bescheiden ausfallen. Des Weiteren abstrahieren die Aussagen von etwaigen Verhaltensanpassungen der Wirtschaftssubjekte.

Die (besonders) betroffenen Gemeinden können am besten abschätzen, wie hoch der finanzielle Bedarf aus der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften ausfällt. Deshalb werden die Kantone im Begleitschreiben zur Vernehmlassung um aussagekräftiges Zahlenmaterial ersucht.

Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Festlegung des Steuertarifs das Ziel einer Kompensation der wegfallenden Einnahmen aus einer Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften nicht zwangsläufig im Vordergrund stehen muss. Die betroffenen Gemeinwesen können ebenso höhere oder tiefere Einnahmen erzielen. Aus diesem Grund ist keine Aussage dazu möglich, ob die Kombination aus Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer und gleichzeitigem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften zu einem höheren oder tieferen Aufkommen im Vergleich zum Status quo, aber auch im Vergleich zum Vorschlag des Ständerates führen wird. Im Vergleich zu einer Lösung, die eine ersatzlose Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften ohne Einführung der besonderen Liegenschaftssteuer vorsähe, würden Mehreinnahmen entstehen.

Schliesslich ist zu bedenken, dass die Nettoeigenmietwerte auf Zweitliegenschaften und somit der Aufkommenseffekt bei einer Abschaffung des Eigenmietwerts mit dem Zinsniveau schwanken. Alleine deshalb ist eine «punktgenaue» Umsetzung einer aufkommensneutralen Reform kaum möglich. Der Vorschlag des Nationalrates würde jedoch gegenüber der Beibehaltung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften, wie es der Ständerat will, und dem Status quo zu geringeren Schwankungen des Aufkommens führen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.3.1 Administrativer Aufwand

5.3.1.1 Besondere Liegenschaftssteuer

Orientiert sich die Bemessungsgrundlage mittels Zuschlags an einer bestehenden Liegenschaftssteuer, dann ist kein zusätzlicher Aufwand für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage in den betroffenen Gemeinwesen zu erwarten, da dieser im