Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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Ob die Anreize zur Steuerplanung bei einem vollständigen Systemwechsel und bei Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer höher ausfallen als bei einem partiellen Systemwechsel ohne besondere Liegenschaftssteuer, ist unbestimmt. Im Vergleich zum geltenden Recht dürften sie etwas höher ausfallen.
5.3.3 Verteilungswirkungen
5.3.3.1 Besondere Liegenschaftssteuer
Verteilungswirkungen können aus einem regionalen oder personellen Blickwinkel betrachtet werden. In regionaler Hinsicht hängen die Verteilungswirkungen von der numerischen Bedeutung der Zweitliegenschaften in den jeweiligen Gemeinden, der konkreten Ausgestaltung der besonderen Liegenschaftssteuer und insbesondere von der Höhe der Steuerbelastung ab.
In personeller Hinsicht führt die besondere Liegenschaftssteuer isoliert betrachtet zu einer höheren Steuerbelastung von Zweitliegenschaftsbesitzern, während Haushalte, die keine Zweitliegenschaft besitzen, von dieser Steuer nicht erfasst werden.
5.3.3.2 Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften
Regionale Verteilungswirkungen: In regionaler Hinsicht können sich beim Konzept der WAK-N im Vergleich zur ständerätlichen Fassung und im Vergleich zum Status quo leichte Rückwirkungen im Rahmen des nationalen Finanzausgleichs (NFA) ergeben. Die steuerbaren Einkommen (einschliesslich des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften) sind NFA-relevant, während eine besondere Liegenschaftssteuer nicht im NFA berücksichtigt würde.
Verteilungswirkungen zwischen unterschiedlichen Wohnungsnutzungskategorien: Falls die Kopplung der besonderen Liegenschaftssteuer mit der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften zumindest langfristig in etwa aufkommensneutral ausfällt, dürften sich beim Vergleich von geltendem Recht, der Fassung des Ständerats und dem Konzept der WAK-N keine starken Verteilungswirkungen zwischen Zweitliegenschaftsbesitzern und anderen steuerpflichtigen Personen ergeben. Bei einer Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften ohne Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer würden Zweitliegenschaftsbesitzer im Vergleich zu anderen steuerpflichtigen Personen eine Steuerentlastung erfahren.
Bei einem Vergleich des gesamten Reformkonzepts entstehen jedoch in diesem Fall automatisch Verteilungswirkungen. Würden bei einem Vergleich des gesamten Reformpakets, z. B. zwischen dem Vorschlag der WAK-N und dem Status quo, keine Verteilungswirkungen infolge einer aufkommensneutralen Gesamtreform entstehen, würde das ständerätliche Konzept Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer leicht begünstigen. Grund: Die ständerätliche Fassung ist beim Schuldzinsenabzug weniger streng, sodass leichte Mindereinnahmen gegenüber dem Status quo und somit ein Vorteil zugunsten der Wohneigentümer entstünden.
Verteilungswirkungen innerhalb der Population der Zweitliegenschaftsbesitzer:
Es liegt in der Natur einer Objektsteuer, dass persönliche Verhältnisse der steuerpflichtigen Person (Verschuldungssituation, Familienverhältnisse etc.) unberück-