Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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Aufwands im Vergleich zum Status quo und auch zur ständerätlichen Fassung bei 17.400 ergeben. Am tiefsten fiele der administrative Aufwand aus, wenn der Eigenmietwert auf der Zweitliegenschaft abgeschafft, im Gegenzug aber keine besondere Liegenschaftssteuer erhoben würde.
5.3.2 Gestaltungspotenzial
5.3.2.1 Besondere Liegenschaftssteuer
Die besondere Liegenschaftssteuer wird nur bei überwiegender Selbstnutzung erhoben. Isoliert betrachtet entstehen Anreize, ihr auszuweichen, da sie bei überwiegender Vermietung oder Verpachtung nicht erhoben würde.
Eine weitere Gestaltungsoption ergibt sich, sobald einige Kantone die besondere Liegenschaftssteuer erheben und andere nicht. Erhebt sie der Kanton am steuerrechtlichen Wohnsitz nicht, der Zweitliegenschaftskanton jedoch schon, besteht für die steuerpflichtige Person der Anreiz, den steuerrechtlichen Wohnsitz zu wechseln, um der besonderen Liegenschaftssteuer auszuweichen.
5.3.2.2 Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften
Selbst- versus Fremdnutzung: Würde der Eigenmietwert auf der Zweitliegenschaft gemäss Fassung des Nationalrates bei 17.400 entfallen, würden die zuvor erwähnten Anreize akzentuiert, da bei stärkerer Vermietung oder Verpachtung ein grösserer Teil des Unterhaltsaufwands abzugsfähig bliebe. Weil die Miet- oder Pachterträge zu versteuern wären, bestünden Anreize zur Steuerplanung eher bei grösseren Unterhaltsarbeiten.
Im Status quo ist der Liegenschaftsunterhalt dagegen voll abzugsfähig. Auch in der ständerätlichen Fassung würde der Liegenschaftsunterhalt auf der Zweitliegenschaft abzugsfähig bleiben. Folglich bestehen – anders als im Konzept der WAK-N – keine Anreize, von der Selbst- in die Fremdnutzung zu wechseln.
Timing von Unterhaltsarbeiten: Im Vergleich zum Status quo, aber auch im Vergleich zu einem partiellen Systemwechsel, werden die derzeit bestehenden Anreize, Unterhaltsarbeiten bei der Zweitliegenschaft in Perioden mit hoher Grenzsteuerbelastung anfallen zu lassen, etwas reduziert, wenn die besondere Liegenschaftssteuer erhoben und im Gegenzug der Eigenmietwert auf der Zweitliegenschaften entfallen würde.
Fassung des Ständerates begünstigt Wechsel zwischen Erst- und Zweitliegenschaft: Steuerplanungspotenzial besteht jedoch auch bei einem partiellen Systemwechsel gemäss Beschluss des Ständerates zu 17.400, bei welchem der Eigenmietwert auf Zweitliegenschaften weiterhin besteuert wird. Diesfalls könnte die steuerpflichtige Person zwischen Erst- und Zweitliegenschaft hin- und herwechseln. So könnte sie, sofern nicht Umgehungstatbestände greifen, grössere Unterhaltsarbeiten bei allen Liegenschaften steuerlich geltend machen. Im Status quo und im Konzept der WAK-N bestehen diese Anreize nicht. Im Konzept der WAK-N bestehen jedoch ähnliche Anreize, die aber von der besonderen Liegenschaftssteuer hervorgerufen werden (Ziff. 5.3.2.1).