Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

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Übersicht

Mit dieser Vorlage sollen die Grundlagen geschaffen werden für einen vollständi-

gen Systemwechsel beim Eigenmietwert: Sofern der Eigenmietwert nicht besteuert wird, sollen die Kantone bzw. die Gemeinden auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften höhere Liegenschaftssteuern erheben können.

Ausgangslage

Das Parlament strebt bei der Besteuerung des Eigenmietwerts seit geraumer Zeit einen Systemwechsel an: Es möchte die Besteuerung aufheben und dafür gleichzeitig die heutigen Abzugsmöglichkeiten stark einschränken. Die Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.400, Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, ist derzeit in den Räten hängig. Gemäss aktuellem Stand der Beratungen will der Ständerat dabei die selbstgenutzten Zweitliegenschaften vom Systemwechsel ausnehmen, weil er um die Einnahmen der Berg- und Tourismuskantone fürchtet, während der Nationalrat aus verwaltungsökonomischen Gründen für einen Einbezug der Zweitliegenschaften plädiert.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ist überzeugt, dass es bei der Wohneigentumsbesteuerung ein einheitliches System für Erst- und Zweitliegenschaften braucht. Es schiene ihr verfassungsrechtlich schwer begründbar, die Eigennutzung von Erst- und Zweitliegenschaften steuerlich unterschiedlich zu behandeln und damit erst noch Steuerschlupflöcher zu öffnen. Sie möchte deshalb am vollständigen Systemwechsel festhalten, gleichzeitig aber mit dieser Vorlage die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die betroffenen Kantone und Gemeinden ihre Einbussen kompensieren können.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage der WAK-N sieht deshalb vor, dass die Kantone bzw. die Gemeinden bei der Besteuerung von überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften von den verfassungsmässigen Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abweichen und also höhere Liegenschaftssteuern erheben dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigenmietwert auch auf Zweitliegenschaften nicht mehr besteuert wird. Wird dies nicht umgesetzt oder wird später wieder eine Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften eingeführt, so dürfen die Kantone die besondere Liegenschaftssteuer nicht erheben.