Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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den Steuern in Artikel 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes7 vom 14. Dezember 1990 (StHG). Es handelt sich dabei vielmehr um eine Objektsteuer, die mittels eines proportionalen Steuertarifs auf dem Bruttowert der Liegenschaft erhoben wird. Die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person, d. h. ihre übrige wirtschaftliche Situation, bleibt unberücksichtigt.
Bei der Festsetzung des Steuersatzes greifen die verfassungsrechtlichen Schranken, wie sie aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und den konkretisierenden Besteuerungsgrundsätzen (Art. 127 Abs. 2 BV) hervorgehen. Das Bundesgericht hat Liegenschaftssteuern unter Einhaltung enger Grenzen wiederholt als zulässig erachtet8. Unter dem geltenden Recht sind die 3 Promille des Bruttowerts der Liegenschaft, die den Freiburger Gemeinden zugestanden werden, allerdings das Maximum.9
Weil die Liegenschaftssteuer unabhängig von der Art und dem Grad der Beanspruchung des hoheitlichen Territoriums erhoben wird, ist sie keine Kostenanlastungssteuer. Sie dient grundsätzlich nur als zusätzliche Finanzierungsquelle des Gemeinwesens.10
2.2 Handlungsbedarf und Ziele
Die WAK-N ist trotz des ständerätlichen Widerstands nach wie vor der festen Überzeugung, ein nur teilweiser Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sei unzureichend. In ihren Augen wäre es verwaltungsökonomisch unsinnig, zwei Systeme parallel zueinander laufen zu lassen; so würde man das Vereinfachungspotenzial eines Systemwechsels verspielen. Zudem hält sie einen nur partiellen Systemwechsel und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von gleichen Sachverhalten (Eigennutzung von Wohneigentum) für verfassungsrechtlich schwer begründbar. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Steuersysteme für den steuerrechtlichen Wohnsitz und die Zweitliegenschaft Eigentümerinnen und Eigentümern mehrerer Liegenschaften einen steuerlich motivierten Anreiz gäben, ihren Wohnsitz vorübergehend zu verlegen, um am selbstbewohnten Wohneigentum am eigentlichen Wohnsitz Unterhaltsarbeiten in Abzug bringen zu können. Schliesslich stellt nur ein vollständiger Systemwechsel eine Gleichbehandlung mit der Eigennutzung anderer ertragloser Vermögenswerte (teure Autos, Yachten, Wohnmobile oder Bilder) sicher.
Nun bestreitet die Kommission nicht, dass ein vollständiger Systemwechsel, bei dem die Eigenmietwertbesteuerung auch auf den Zweitliegenschaften aufgehoben würde, den Berg- und Tourismuskantonen sowie den betroffenen Gemeinden unter Umständen grosse Einbussen bescheren würde. Aus diesem Grund möchte sie den Kantonen auch eine finanzielle Kompensation ermöglichen.
7 SR 642.14
8 BGE 96 I 64
9 Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht zu Immobiliensteuern, hrsg. von Martin Zweifel et al., § 28 Liegenschaftssteuern, Rz. 112, 1. Auflage, Basel 2021.
10 Ibid., Rz. 221.