Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten

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wirtschaftliche Situation, bleibt unberücksichtigt. Im Übrigen erhalten die betroffenen Gemeinwesen viel Gestaltungsspielraum zur Regelung der Einzelheiten in ihrem Recht.

Ein zentraler Aspekt ist die Nutzung. Die vorgesehene besondere Liegenschaftssteuer setzt voraus, dass die Zweitliegenschaft überwiegend selbstgenutzt wird. Es obliegt dabei den Kantonen zu bestimmen, ob darunter der überwiegende Teil des Kalenderjahres zu verstehen ist, wo weder vermietet noch verpachtet wird, oder ob eine andere Grenze zu ziehen ist. Denkbar ist beispielsweise, dass Zweitliegenschaften auch dann als vermietet erfasst werden, wenn diese von der Eigentümerin oder vom Eigentümer professionell bewirtschaftet werden, wenn also die touristische Bewirtschaftung über ein Reservierungssystem der örtlichen Vermarktungsorganisation erfolgt, wo das Objekt zu marktüblichen Bedingungen zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird. Diesfalls würde auf die Absicht der Vermietung abgestellt, die effektive Auslastung durch Vermietung wäre nebensächlich. Erfahrungswerte zeigen, dass nicht touristisch bewirtschaftete Zweitliegenschaften, die nur durch die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Familie genutzt werden, eine Belegungsdauer von durchschnittlich 30‒40 Tagen pro Jahr aufweisen. Wird die Zweitliegenschaft zusätzlich auch von Freunden und Bekannten genutzt, erhöht sich die Belegung auf jährlich 50‒60 Tage. Demgegenüber weisen jene Zweitliegenschaften, die von kommerziellen Anbietern angeboten werden, eine Belegungsdauer von 150‒200 Tagen aus.15 Es sind auch andere Kriterien denkbar, etwa solche im Zusammenhang mit der Generierung eines bestimmten Mietertrags.

Für die Steuerbemessung wird den betroffenen Gemeinwesen in der Verfassungsbestimmung ebenfalls Gestaltungsspielraum eingeräumt. So bleibt offen, welcher Wert der Zweitliegenschaft für die Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer heranzuziehen ist. Dies kann beispielsweise der Marktwert sein oder der Bruttosteuerwert auf der Basis des amtlichen Werts bzw. des Katasterwerts. Weitere Anknüpfungspunkte sind denkbar. Es liegt am Kanton, den konkreten Bewertungsrahmen zu setzen.

Von der Rechtsnatur her stellt die besondere Liegenschaftssteuer eine Objekteuer dar. Sie kann als separat ausgestaltete Liegenschaftssteuer oder als Zuschlag zu einer bereits vorhandenen Liegenschaftssteuer umgesetzt werden. Auch in diesem Punkt steht den Kantonen ein Gestaltungsspielraum offen.

Um zu vermeiden, dass die besondere Liegenschaftssteuer einen Normenkonflikt (insb. Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV) verursacht, schliesst die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung die Anwendung der bestehenden verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze nach Artikel 127 Absatz 2 BV aus. Dadurch liegen im Vergleich zu den übrigen Liegenschaften geeignete Rahmenbedingungen für eine höhere fiskalische Belastung vor. Eine solchermassen ausgestaltete Steuer weist folgende Grundzüge auf:

 Konzeptionell kommt sie den heute bereits existierenden Liegenschaftssteuern

sehr nahe.

15 BGE 140 I 176 E. 7.6