Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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sichtigt bleiben. Bezüglich der Verteilungswirkungen innerhalb der Population der Zweitliegenschaftsbesitzer kommt es daher entscheidend darauf an, wie stark die Beziehung zwischen dem erfassten Grundstückswert und dem steuerbaren Einkommen beziehungsweise dem restlichen Vermögen ist. Vermutlich dürfte jedoch ein starker Zusammenhang bestehen, sodass es nicht zu nennenswerten Verwerfungen zwischen Besitzerinnen und Besitzern von Zweitliegenschaften kommen dürfte.
Innerhalb dieser Population dürften diejenigen, die stark fremdfinanziert sind, bei Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer und gleichzeitiger Streichung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften schlechter dastehen als im Status quo oder bei der ständerätlichen Fassung, da Hypothekarschuldzinsen auf der Zweitliegenschaft grundsätzlich nicht mehr zum Abzug gebracht werden können. Diese müssten mit steuerbaren Erträgen aus anderen Vermögenswerten verrechnet werden oder könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Allerdings ist zu bedenken, dass sich insbesondere vermögende Personen an die veränderten Strukturen anpassen könnten.
5.3.4 Zweitliegenschaftsbestand und Nutzungstypen
5.3.4.1 Besondere Liegenschaftssteuer
Isoliert betrachtet erhöht sie die Steuerbelastung von Zweitliegenschaftsbesitzern und reduziert die Nachfrage nach Zweitliegenschaften. Da Boden immobil ist, dürfte es zu einer Kapitalisierung kommen, sodass die Preise von Zweitliegenschaften zurückgehen sollten.
5.3.4.2 Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften
Geringe Auswirkungen auf den Zweitliegenschaftsbestand bei Aufkommensneutralität: Falls die Kopplung der besonderen Liegenschaftssteuer mit der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften zumindest langfristig aufkommensneutral ausfallen würde, dürften keine starken Anreize auf den Wohnungsbau ausgehen. In diesem Fall wäre weder eine Sogwirkung noch ein Exodus von Zweitliegenschaften (bspw. durch Umwandlung in Erstliegenschaften) zu erwarten.
Bei stark fremdfinanzierten Besitzerinnen und Besitzern von Zweitliegenschaften ergeben sich aus der Erhebung der besonderen Liegenschaftsteuer und der Streichung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften im Vergleich zum geltenden Recht und – etwas schwächer – zu der ständerätlichen Fassung verstärkt Anreize:
die Hypothek zu amortisieren und Schulden zu reduzieren; oder
die Liegenschaft an einen potenziell eigenkapitalstärkeren Erwerber zu veräus-
sern; oder
weiterhin die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zu gewährleisten, indem die
selbstgenutzte Liegenschaft nunmehr stärker temporär vermietet wird. In diesem Fall hätte die Objektsteuer eine gewisse Lenkungswirkung, da sie «kalten Betten» vorbeugt.
Nutzungsintensität der Zweitliegenschaft: Unabhängig vom Fremdfinanzierungsgrad der Besitzerinnen und Besitzer von Zweitliegenschaften beugt die Stossrich-