Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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ränität der Kantone liegt z. B. die Erhebung von Liegenschaftssteuern, wovon gemäss heutigem Stand zwölf Kantone Gebrauch gemacht haben. Die Kantone müssen sich dabei aber insbesondere an die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) halten. Mit dieser Vorlage wird ein neuer Verfassungsartikel beantragt, der die Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften durch die Kantone und – bei entsprechender Kompetenzdelegation durch die Gemeinden (derivative Steuerhoheit) – ermöglicht, indem er den Kantonen erlaubt, von den Grundsätzen nach Artikel 127 Absatz 2 BV abzuweichen.
Der mit der besonderen Liegenschaftssteuer verbundene Steuersatz kann von den Kantonen nicht beliebig hoch angesetzt werden. In Bezug auf die Einhaltung eines verfassungskonformen Steuermasses setzen die in der Verfassung angelegten Grundrechte verfassungsmässige Schranken. Zentral ist diesbezüglich die Eigentumsgarantie. Sie ist im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung explizit verankert (Art. 26 BV). Verfassungswidrig handelt ein Gemeinwesen beispielsweise, wenn es der steuerpflichtigen Person ihr privates Vermögen oder einzelne Vermögenskategorien durch übermässige Besteuerung nach und nach entzieht. Zum gleichen Ergebnis kann auch eine Häufung verschiedener Steuern und Abgaben führen, die der Einzelne nur bezahlen kann, wenn er nach und nach sein Vermögen veräussert.16
Das Bundesgericht hat bisher darauf verzichtet, die Grenze zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem konfiskatorischen Eingriff von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz abhängig zu machen, da auch andere Kriterien wie beispielsweise die Bemessungsgrundlage, die Kumulation mit anderen Abgaben oder die Möglichkeit zur Überwälzung einer Steuer zu berücksichtigen seien.17 Zusammenfassend hält die höchste richterliche Instanz fest: «Wo die Grenzen zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem konfiskatorischen Eingriff zu ziehen sind, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise beantworten.»18
Der Eigentumsgarantie ist bei der Festsetzung der Höchstgrenze der besonderen Liegenschaftssteuer somit Beachtung zu schenken. Eine klar fixierbare Grenze besteht jedoch nicht. Ausschlaggebend ist die Gesamtheit der Umstände. Die Praxis übt sich bei der Annahme einer konfiskatorischen Besteuerung in Zurückhaltung.19 Mit der Schaffung von Artikel 127 Absatz 2bisBV kann der Bundesgesetzgeber wie schon beim kantonalen Wasserzins Schranken aufstellen.20
Die Möglichkeit zur Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer steht schliesslich unter dem Vorbehalt, dass der Mietwert von Zweitliegenschaften im Bund und den Kantonen nicht besteuert wird.21
16 St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, hrsg, von Bernhard Ehrenzeller et al., Art. 26, 4. Auflage St. Gallen 2023.
17 Basler Kommentar zur Bundesverfassung, hrsg. von Bernhard Waldmann et al., Art. 26, 1. Auflage Basel 2015.
18 BGE 106 Ia 342 E. 6a
19 Fabian Mösching: Massnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen, Diss., Bern 2014, S. 104.
20 Siehe vorstehend Ziff. 4.1.
21 Siehe vorstehend Ziff. 4.1.