Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Kommission befasste sich auch mit der Frage, ob es Möglichkeiten zur Kompensation der Einnahmenausfälle gäbe, die ohne Verfassungsänderung auskämen.
Aufgrund der tiefen Belastungsgrenze erscheint ein blosser Ausgleich mittels Liegenschaftssteuer auf Gesetzesstufe nicht zielführend. Hinzu kommt, dass in den am stärksten betroffenen Tourismuskantonen Bern, Graubünden, Tessin und Wallis heute bereits eine Liegenschaftssteuer zur Anwendung kommt. Sie erhielten also gar keine zusätzlichen Möglichkeiten zum Ausgleich der Einnahmenausfälle.
Auch über eine Kostenanlastungssteuer wurde diskutiert. Eine solche wird einer bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen auferlegt, die zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als alle anderen Steuerpflichtigen oder denen diese Aufwendungen im besonderen Masse anzulasten sind. Sie darf maximal in der Höhe des massgebenden Gesamtaufwands ausfallen. Beispiele dafür sind etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern oder Hundesteuern. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die notwendige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen, andernfalls würde die Abgabe das in Artikel 8 Absatz 1 BV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot verletzen.12 Im konkreten Fall der Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften würde sich aber ohnehin die Frage stellen, ob die betroffenen Gemeinwesen rein praktisch in der Lage wären, bestimmte Aufwendungen den Zweitliegenschaften zuzuordnen. Dies hängt primär von der konkreten Kostendeckungsstruktur der betroffenen Steuerhoheit ab.13
Der Bundesrat hatte sich 2010 nach Kenntnisnahme vom erwähnten Rechtsgutachten von Professorin Madeleine Simonek übrigens ebenfalls skeptisch gegenüber der konzeptionellen Ausrichtung einer Zweitliegenschaftssteuer im Sinne einer Kostenanlastungssteuer geäussert. Er erachtete eine solche nicht als geeignet, um die Mindereinnahmen vollständig zu kompensieren, mit denen die Kantone mit einem hohen Bestand an Zweitliegenschaften durch den Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung rechnen müssten.14
Weiter prüfte die WAK-N eine isolierte Erhöhung der Beiträge an den geografischtopografischen Lastenausgleich, also eine Kompensation über den Finanz- und Lastenausgleich (NFA). Es zeigte sich jedoch, dass auch dieser Weg problematisch wäre: Kantone wie zum Beispiel Bern oder Tessin erhalten relativ tiefe Zahlungen aus dem geografisch-topografischen Lastenausgleich, obwohl die Mindereinnahmen aufgrund des Wegfalls des Eigenmietwerts bei Zweitliegenschaften nicht ganz unbedeutend sein dürften. Eine Kompensation via NFA erwies sich deshalb als nicht verfolgenswert.
Noch eine andere Idee bestand in der Einführung einer schweizweiten Tourismusabgabe. Es gibt dazu Beispiele aus dem Ausland: So kennt zum Beispiel Neuseeland eine Tourismusabgabe von 35 Neuseeland-Dollar pro einreisende Person oder
12 BGE 124 I 289 E. 3b, 143 II 283 E. 2.3.2, BGE vom 17.3.2021, 2C_434/2019, und www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/35837.pdf > 15‒19.
13 Adriano Marantelli: Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben ‒ eine Bestandesaufnahme, in: Jusletter, 2. Februar 2015, Rz. 100, und Anton Alfred Amonn: Besteuerung von Zweitwohnungen, Diss., Basel 1997, S. S. 85‒87.
14 BBl 2010 5303, 5321