Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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tung der Vorlage «kalten Betten» vor. Ist die Zweitliegenschaft überwiegend touristisch vermietet, fällt keine besondere Liegenschaftssteuer an. Gleichzeitig fällt auch kein Eigenmietwert an für den Zeitraum, in welchem die Immobilie selbst genutzt wird. Die Neuerung kann somit Anreize setzen, das Ferienhaus oder die Ferienwohnung den überwiegenden Teil des Jahres nicht ungenutzt zu lassen. Massgeblich ist dabei die konkrete Ausgestaltung durch das betroffene Gemeinwesen.
Würde dagegen der Status quo beibehalten, der Eigenmietwert auf Zweitliegenschaften ohne Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer abgeschafft oder die Reform bei der Eigenmietwertbesteuerung gemäss ständerätlicher Fassung umgesetzt, dürfte keine solche Lenkungswirkung zugunsten einer stärkeren Nutzung der Zweitliegenschaft einsetzen.
5.3.5 Verschuldungsanreize
5.3.5.1 Besondere Liegenschaftsteuer
Isoliert betrachtet führt die Steuerbelastung durch die besondere Liegenschaftssteuer zu einer Reduktion des verfügbaren Einkommens und damit zu einer Reduktion der Schuldentragfähigkeit.
5.3.5.2 Konnex zur Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften
Abbau der Bruttoverschuldung wahrscheinlicher als Abbau der Nettoverschuldung: Fällt im Gegenzug der Eigenmietwert auf Zweitliegenschaften weg, werden mit der besonderen Liegenschaftssteuer die Verschuldungsanreize reduziert. Das hat damit zu tun, dass Schuldzinsen im geltenden Recht abzugsfähig sind. Bei einem vollständigen Systemwechsel und gleichzeitiger Einführung der besonderen Liegenschaftssteuer käme es hingegen zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs, da
u. a. mit der Streichung des Eigenmietwerts auf der Zweitliegenschaft steuerbarer Vermögensertrag entfallen würde.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Besitzerinnen und Besitzer von Zweitliegenschaften mehrheitlich einkommens- und vermögensstark sind, sodass weniger mit einem Abbau der Netto- als vielmehr der Bruttoverschuldung zu rechnen ist. Die Auswirkungen auf die Finanzsystemstabilität in diesem Bereich wären folglich gering, da die kritische Population der Schwellenhaushalte in dieser eher vermögenden Population deutlich untervertreten sein dürfte. Gegenüber dem Status quo und der Fassung des Ständerats dürften die Auswirkungen folglich eher gering sein und stärker auf einen Abbau der Bruttoverschuldung zielen.
6 Rechtliche Aspekte
Aufgrund des föderativen Grundprinzips (Art. 3 BV, Souveränität der Kantone) der Eidgenossenschaft regelt die Bundesverfassung, welche Steuern der Bund erheben kann und welche Grundsätze dabei einzuhalten sind. Soweit die Bundesverfassung einen Bereich nicht erfasst, können die Kantone Regelungen erlassen. In der Souve-