Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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Als Besteuerungsgrundsätze gelten gemäss Bundesverfassung die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das bedeutet, dass die steuerlichen Lasten insgesamt von allen gemeinsam zu tragen sind und dass gleiche Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich gleich zu besteuern sind.
Zwar haben mit der Liegenschaftssteuer heute bereits mehrere Kantone ein Instrument zur Besteuerung von Zweitliegenschaften in der Hand. Dieser Steuer sind aber vom Bundesgericht wie oben ausgeführt enge Grenzen gesetzt, sodass keine vollumfängliche Kompensation der durch einen Systemwechsel verursachten Einnahmenausfälle erzielt werden kann. Die heute maximal zulässigen 3 Promille reichen nicht aus, um die wegfallenden Einnahmen aus der Eigenmietwertbesteuerung auszugleichen.
Dies geht auch aus dem erwähnten Gutachten von Professorin Madeleine Simonek11 hervor, das allerdings auf älteren Daten beruht: Demzufolge wären zur vollständigen Kompensation der wegfallenden Einnahmen aus der Besteuerung des Eigenmietwerts 4,7–9,2 ‰ bzw. unter Einbezug des wegfallenden Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer 5,5–11,2 ‰ der Bruttosteuerwerte der Liegenschaften notwendig. Mangels verfügbarer Annahmen und Zahlen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Angaben nicht verifizieren. Eine derartige Kompensation würde aber jedenfalls zu einer zusätzlichen Sonderbelastung für Zweitliegenschaftsbesitzer führen, die sich angesichts dessen, dass andere ertraglose Vermögenswerte wie beispielsweise Autos, Yachten oder Flugzeuge keiner entsprechenden Sondersteuer unterstehen, nicht rechtfertigen liesse.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission eine neue Verfassungsbestimmung vor. Sie will damit die Grundlage dafür schaffen, dass die Kantone – oder mit entsprechender Delegationsnorm in den kantonalen Gesetzen allenfalls auch die Gemeinden – unabhängig von den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2 BV eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen könnten. Damit erhalten Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, die zu erhebende Zweitliegenschaftssteuer so anzusetzen, dass sie ihre durch den Systemwechsel verursachten Einbussen reduzieren oder gar ausgleichen können.
Nach dem Willen der Kommission soll die Obergrenze für diese Objektsteuer nicht auf Bundesebene definiert werden. Die Einführung einer solchen Sondersteuer bzw. die Erhöhung einer bestehenden Liegenschaftssteuer ist Gegenstand eines kantonalen Gesetzgebungsverfahrens. Die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsgarantie dürfte dabei gewisse Grenzen setzen, sodass eine konfiskatorische Besteuerung ausgeschlossen ist.
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