Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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Sie kann je nach Steuermass das Fiskalziel, nämlich die finanzielle Kompensati-
on der aus dem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung resultierenden Einbussen, erreichen.
Die Kantone können sie als Kann-Vorschrift an die Gemeinden delegieren. Die
besondere Liegenschaftssteuer gibt somit insbesondere auch denjenigen Gebietskörperschaften ein Instrument in die Hand, die finanziell besonders stark vom Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften betroffen sind.
Die besondere Liegenschaftssteuer soll von den Kantonen nur dann vorgesehen werden können, wenn der Mietwert von selbstgenutzten Zweitliegenschaften vom Bund und von den Kantonen nicht besteuert wird. Nur im Fall einer Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften und nur aufgrund der damit verbundenen Mindereinnahmen für einen Teil der Kantone rechtfertigt sich eine Abweichung von den Grundsätzen nach Artikel 127 Absatz 2 BV. Wird diese Abschaffung nicht umgesetzt oder später eine Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften wieder eingeführt, so dürfen die Kantone die besondere Liegenschaftssteuer nicht erheben.
In Analogie zu der in Artikel 76 Absatz 4 BV vorgesehenen Möglichkeit des Bundesgesetzgebers, Schranken für die kantonalen Abgaben zur Wassernutzung (Wasserzins) vorsehen zu können, sieht auch Artikel 127 Absatz 2bisBV eine entsprechende Möglichkeit vor. Der Bundesgesetzgeber kann also insbesondere eine Obergrenze für die besondere Liegenschaftssteuer vorsehen. Er muss dabei berücksichtigen, dass die mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften verbundenen Mindereinnahmen mit dieser Vorlage reduziert oder allenfalls sogar ausgeglichen werden sollen. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers bezieht sich dabei insbesondere nicht auf die Liegenschaftssteuern auf Erstliegenschaften und auch nicht auf Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften, welche nicht von Artikel 127 Absatz 2 BV abweichen dürfen.
4.2 Umsetzung der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften
Der Vollzug im Zusammenhang mit der Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften ist auf Stufe der Kantone vorzunehmen, sofern sie von der neuen Verfassungsnorm Gebrauch machen wollen. Je nach Bedarf und Kompetenzdelegation kann die Steuer von den betroffenen Gemeinden erhoben werden.
5 Auswirkungen
Bezüglich der finanziellen und volkswirtschaftlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen