Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/82: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften · 22 Seiten
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Bhutan eine solche von 200 US-Dollar pro Person und Tag. Auch diese Idee wurde jedoch fallengelassen.
Schliesslich entschied sich die Kommission deshalb für den Weg einer neuen Verfassungsgrundlage, um den betroffenen Gemeinwesen die bestmöglichen Mittel in die Hand zu geben, um ihre finanziellen Einbussen aufzufangen.
3 Grundzüge der Vorlage
Die Aufhebung des steuerlichen Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften hätte für die Gemeinwesen Mindereinnahmen zur Folge. Kantone und Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, diese Mindereinnahmen mittels einer Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften (im Folgenden: besondere Liegenschaftssteuer) zu kompensieren. Damit die Steuer dieses Fiskalziel erreichen kann, soll sie unabhängig von den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2 BV erhoben werden dürfen. Dies erlaubt eine höhere Besteuerung als für die übrigen Liegenschaften.
Die besondere Liegenschaftssteuer gehört von der Rechtsnatur her nicht zu den direkten Steuern und fällt somit auch nicht in den StHG-Anwendungsbereich. Somit ist kein bundesrechtlicher Erhebungszwang für die Kantone und Gemeinden damit verbunden.
Die Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer setzt voraus, dass Erst- und Zweitliegenschaften unterschieden werden können. Das zweckmässigste Abgrenzungskriterium ist der steuerrechtliche Wohnsitz. Demnach gelten Wohnstätten, die jemandem als steuerrechtlicher Wohnsitz dienen, als Erstliegenschaft. Die vorgeschlagene Steuer soll auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften eingeschränkt werden.
Wer eine solche Zweitliegenschaft besitzt, würde im Vergleich zu Besitzerinnen und Besitzern anderer ertragloser Vermögenswerte höher besteuert werden. Diese Ungleichbehandlung soll in Kauf genommen werden, um den Wegfall des Eigenmietwerts in den betroffenen Gemeinwesen durch eine finanzielle Kompensation abzugelten. Dies macht eine Verfassungsnorm unumgänglich.
4 Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung
4.1 Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
Art. 127 Abs. 2bis
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer sind bewusst zurückhaltend gefasst. Diese erfolgt auf dem Wert der Liegenschaft ohne Berücksichtigung der darauf lastenden Schulden; die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person, d. h. ihre übrige