Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4

Artikel 14 - Betriebsstörungen und nicht planbare Bauarbeiten

Der Titel wird präzisiert, da Artikel 11b neu explizit nur planbare Bauarbeiten betrifft. Mit Betriebsstörung ist jede Abweichung vom geplanten Ablauf gemeint (z.B. Folge von Naturereignissen, Schienenbruch, Kurzschluss, Anlagenbeschädigungen).

Die Absätze 1 bis 3 bezüglich der Betriebsstörungen wurden erarbeitet, um die Kompetenzen zu klären. Mit «mehrtägig» im Absatz 2 wird «mindestens 3 Tage» gemeint.

Der Absatz 4 war früher Artikel 11b Absatz 5. Er wurde hierher verschoben, da der Artikel 11b betrifft neu explizit nur die geplanten Bauarbeiten.

Artikel 14a - Pilotversuche

Dieser neue Artikel ermöglicht Pilotversuche im Zusammenhang mit dem europäischen Projekt TTR. Beim Projekt TTR gibt es auf europäischer Ebene noch verschiedene offene Fragen bezüglich der genauen Ausgestaltung der TTR-Prozesse. Diese Bestimmung erlaubt es, Pilotversuche durchzuführen und somit Erfahrungen zu sammeln, die notwendig sind für die flächendeckende / definitive Einführung von TTR-Prozessen.

Artikel 15 Absatz 2 - Streichung Vertragsinhalt und öffentliche Publikation

Der Vertragsinhalt der Netzzugangsvereinbarung hat sich seit der Erarbeitung der Mindestgrundlagen in der NZV weiterentwickelt. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e ist Aufgabe der TVS. Die Grundlagen für die Berechnung des Trassenpreises sind in der NZV und in der NZV-BAV festgelegt. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e und Buchstabe i sind bereits als Vorgabe in Ziffer 1.3 der Fahrdienstvorschriften, den Ausführungsbestimmungen der Infrastrukturbetreiberinnen, vorhanden. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe j wird im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) festgelegt. SOB, BLS und SBB haben einen gemeinsamen Mustervertrag für die Netzzugangsvereinbarung ausgearbeitet. In diesem Muster wird auf die Zuständigkeit der TVS verwiesen. Eine entsprechende Auflistung der Vertragsinhalte ist heute entsprechend nicht mehr notwendig. Vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung der TSI TAF/TAP6 in der Schweiz sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Infrastrukturbetreiber und die Trassenvergabestelle derzeit dabei, das zukünftige Verhältnis zwischen den am Netzzugang und der Netznutzung beteiligten Akteuren bedarfs- und anforderungsgerecht neu zu definieren. Sobald diese Arbeiten abgeschlossen sind, können sie hier integriert werden. Damit alle Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleiche Ausgangslage bei den Verträgen haben, gibt es einerseits die Kompetenz der RailCom, die Verträge auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen, und andererseits wird ein neuer Absatz 2 geschaffen, der die Veröffentlichung eines solchen Mustervertrages garantiert. Damit können sich die Eisenbahnverkehrsunternehmen transparent über eine mögliche Vertragsgestaltung informieren.

In Artikel 15 Absatz 1 kann der Passus «und in doppelter Ausfertigung» gestrichen werden. Dieses Erfordernis führt im Zusammenhang mit den heute üblichen elektronischen Signaturen in der Praxis zu Umsetzungsproblemen. Die Netzzugangsvereinbarung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 NZV schriftlich abzuschliessen. Diese Formvorschrift verlangt eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220)). Qualifizierte elektronische Signaturen nach der europäischen eIDAS-Verordnung gelten aufgrund fehlender Staatsverträge als nicht gleichwertig und verunmöglichen einen effizienten und zeitgemässen Abschluss von Netzzugangsvereinbarungen mit ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Rund ein Drittel der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Netzzugang bei SBB Infrastruktur haben beispielsweise ihren Sitz im Ausland. Für Infrastrukturbetreiber würde die Realisierung solcher Staatsverträge

6 Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der EU 1305/2014 (Telematics Applications for Freight, TAF) und 454/2011 (Telematics Applications for Passengers, TAP) 10/17 BAV-D-EC8B3401/659