Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
2019 übernommen. Mit der Einführung dieses europäischen Verfahrens erteilt das BAV für internationale Verkehre (Mehrländerverkehr) sowie für Grenzverkehre ausländischer Eisenbahnunternehmen keine Sicherheitsbescheinigung (SiBe) Teil B mehr, welche den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. Franken erforderte. Dennoch müssen auch diese EVU weiterhin über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügen. Durch den Wegfall der SiBe Teil B ist zugleich die Möglichkeit zur Überprüfung ausländischer Unternehmen auf eine Versicherungssumme von 100 Mio. Franken entfallen. Diese rechtliche Lücke gilt es zu schliessen.
Weiter werden die Bestimmungen der NZV bezüglich der Netznutzungsplanung und des Trassenpreises an die Erfahrungen aus der Praxis angepasst, z.B. Entschädigungen für Kapazitätsbeschränkungen, die mindestens ein ganzes Fahrpanjahr dauern.
Die Arbeiten zur Aktualisierung der Bestimmungen über die Netznutzungsplanung und die Trassenvergabe haben zudem gezeigt, dass ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Erstellung des Fahrplans besteht. Dementsprechend wurde die Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV; SR 745.13) einer Revision unterzogen, die zu einer Totalrevision führte.
Mit der Vorlage entstehen keine Unvereinbarkeiten mit den internationalen Verpflichtungen der
Schweiz.
1.1 Geltungsbereich der NZV
Der derzeitige Anwendungsbereich der NZV schliesst Dritte aus (Art. 1 Abs. 1 NZV). Dies wirft die Frage auf, ob die kommerzielle Verantwortung, sprich Dritte, in der NZV eine Rolle spielen sollte. Auf der Ebene des EBG sind Dritte im Geltungsbereich vorgesehen. Die Frage ist vor allem im Zusammenhang mit dem Trassenpreis von Bedeutung. Die Hupac AG zum Beispiel gilt nach heutiger Handhabung von Artikel 9a Absatz 4 EBG als "an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiertes Unternehmen". Sie bestellt Züge, ohne selbst EVU zu werden. In dieser Diskussion sind auch Haftungsfragen zu berücksichtigen. Diese spielen sowohl im Innen- als auch im Aussenverhältnis eine Rolle. Eine solche Änderung des Anwendungsbereichs kann tiefgreifende Auswirkungen auf die gesamte NZV haben. Die Fragestellung soll daher in einem anderen Rahmen vertieft werden und in eine nachgelagerte Revision NZV fliessen.
Der Geltungsbereich für die Bestimmungen des 6. Abschnitts über die Trassenpreise soll neu auch für Strecken gelten, für die der Bund mit der Infrastrukturbetreiberin eine Leistungsvereinbarung nach Artikel 51 EBG oder mit dem EVU eine Angebotsvereinbarung nach Artikel 21 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) abgeschlossen hat (Art.1 Abs. 4 NZV).
1.2 Netzzugangsbewilligung
Wer in der Schweiz Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt nach Artikel 8c ff. EBG eine Genehmigung als EVU, die sogenannte Netzzugangsbewilligung und eine SiBe. Vorbehalten bleibt das Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1). Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung für höchstens zehn Jahre, wenn das Unternehmen:
a) über eine genügende Organisation sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen ver-
fügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b) finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c) die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der mit der Geschäftsführung betrauten Personen erfüllt;
d) die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält;
e) ihren Sitz in der Schweiz hat.
Die NZV regelt gestützt auf Artikel 8c und 8d EBG die Einzelheiten. Neu soll die Netzzugangsbewilligung nicht mehr auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränkt werden.
3/17 BAV-D-EC8B3401/659