Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4

Artikel 22 – Totalrevision des Artikels

Die Zusatzleistungen basieren teilweise auf der Kerninfrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG (z.B. das Rangieren), zum Teil aber auf zusätzlichen Anlagen, die aus Sicht der Infrastrukturfinanzierung nicht zur Kerninfrastruktur gehören (Artikel 62 Absatz 2 EBG). Diese Anlagen müssen aufgrund von Artikel 62 Absatz 2 EBG vollständig durch die Benutzer finanziert werden, es müssen also Vollkosten verrechnet werden. Um die Unterscheidung zwischen Zusatzleistungen zu Grenzkosten und solchen zu Vollkosten transparent zu machen, wird der Artikel neu formuliert und entsprechend gegliedert. Ein Teil der Zusatzleistungen der Kerninfrastruktur wird seit Einführung des Netzzugangs nach Knappheitspreisen verrechnet. Auch das wird neu klarer abgegrenzt.

Anhang 2 – Aufhebung des Anhangs 2

Der Anhang 2 wird aufgehoben und die Streckenliste in den neuen Anhang 1a NZV-BAV übernommen. Der Begriff «Grenzbetriebsstrecken» soll künftig ausschliesslich für die Betriebsbewilligungen verwendet werden. In der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1) werden daher ein neuer Absatz 8 und ein neuer Anhang 8 für die Grenzbetriebsstrecken hinzugefügt (sep. Vorlage). Der Begriff «grenznahe Strecke» wird weiterhin für die Sicherheitsbescheinigungen und neu für den Trassenpreis verwendet.

2.2 Änderungen der Verordnung des BAV über den Netzzugang (NZV-BAV) SR 742.122.4 Artikel 1 Absatz 5 – Übertragung der Liste der Grenzbetriebsstrecken von Anhang 2 NZV in den neuen Anhang 1a NZV-BAV

Die Streckenliste im Anhang 2 NZV wurde in die NZV-BAV übertragen und ein neuer Anhang 1a zu diesem Zweck eingefügt (siehe Erläuterung zum Art. 19a Abs. 6 NZV).

Artikel 3 Absatz 3 – Ausweitung des Stromzuschlags auf die Strecke Emmenbrücke – Hübeli (Abzw) – Beinwil am See – Lenzburg

Es handelt sich um eine Präzisierung. Die Bestimmung gilt für interoperable Strecken und die nicht interoperable Strecke Emmenbrücke – Hübeli (Abzw) – Beinwil am See – Lenzburg.

Artikel 3 Abs. 4 – Abschaffung des Stromzuschlags für Schienenfahrzeuge ohne Rekuperati-

onsbremsen

Es handelt sich um eine Vereinfachung. Die pauschalen Ansätze für den Stromverbrauch wurden aktualisiert und gelten ab 2025 unterschiedslos für Fahrzeuge mit oder ohne Rekuperationsbremsen. Der Anteil der Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen und ohne Energiemessung beträgt weniger als 1% des gesamten Verkehrsvolumens. Dabei handelt es sich um alte Fahrzeuge, die mittelfristig ausser Betrieb genommen und durch neue, rekuperationsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Der Zuschlag für nicht rekuperationsfähige Fahrzeuge hat daher keine Anreizwirkung mehr. Schliesslich werden die Stromkosten durch den Zuschlag für Fahrzeuge ohne Energiemessung (Art. 20a Abs. 3 NZV) bereits vollständig gedeckt.

Artikel 4 – Aufhebung des ETCS-Rabatts

Gemäss Artikel 19c Absatz 2 der gültigen Fassung der NZV vom 1. Januar 2021 ist der ETCS-Rabatt bis zum 31. Dezember 2024 gewährt. Da eine Verlängerung nicht vorgesehen ist, wird der Rabatt gestrichen.

12/17 BAV-D-EC8B3401/659