Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
eine erhebliche Erleichterung darstellen, nicht nur bei Netzzugangsvereinbarungen (NZV), auch bei Netzanschlussverträgen (EBG) und Anschlussgleisverträgen (GüTG).
Artikel 15a Übernahme der Durchführungsverordnung (UE) 2015/10 / - Kompetenz Einforderung Finanzgarantie
Art. 5a NZV muss aufgrund der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 angepasst werden. Neu ist die Infrastrukturbetreiberin zuständig (siehe Erläuterungen zu Art. 5a NZV).
In Anlehnung an die Handhabung auf europäischer Ebene (Durchführungsverordnung (EU) 2015/10) kann die Kompetenz der einzusetzenden Mittel von der Infrastrukturbetreiberin übernommen und in den grundsätzlichen Bedingungen des Netzzugangs nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV festgehalten werden. Mit der neuen Kompetenz der RailCom und der neuen Publikation der grundsätzlichen Bedingungen kann diese Anpassung vorgenommen werden.
Artikel 17 - Aufhebung auf Grund neuer Kompetenz TVS
Die TVS stellt beim Inkasso der Trassenpreise sicher, dass die Infrastrukturbetreiberinnen die Trassenpreise auch gegenüber ihren eigenen Unternehmen korrekt und diskriminierungsfrei in Rechnung stellen. Die bisherige diesbezügliche Kompetenz des BAV kann entsprechend gestrichen werden.
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e – Aufhebung des ETCS-Rabatts
Gemäss Artikel 19c Buchstabe 2 der gültigen Fassung der NZV vom 1. Januar 2021 wird der ETCS-Rabatt bis zum 31. Dezember 2024 gewährt. Da eine Verlängerung nicht vorgesehen ist und diese Verordnungsanpassung per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden soll, wird der Rabatt gestrichen.
Artikel 19a Absatz 6 – Ersetzen des Begriffs Grenzbetriebsstrecken durch grenznahe Strecken
Der Begriff «Grenzbetriebsstrecken» wurde durch «grenznahe Strecken» ersetzt. Der Begriff «Grenzbetriebsstrecken» wird künftig nur noch für den Bereich Betriebsbewilligungen verwendet. Für den Trassenpreis wird von «grenznahen Strecken» gesprochen, auf denen das BAV Erleichterungen gewähren kann. Dabei obliegt es dem BAV, die genaue Streckenliste festzulegen. Eine solche Erleichterung wird für jene grenznahen Strecken gewährt, auf denen ausländische Triebfahrzeuge verkehren, die für den Verschleissfaktor nicht eingepreist sind. Um die Diskriminierungsfreiheit zu gewähren, wird auf diesen Strecken allen Zügen der Pauschalpreis für den Verschleiss gewährt. Die zugehörige Streckenliste ist damit künftig im Anhang 1a der NZV-BAV zu publizieren.
Artikel 19c – Aufhebung des ETCS-Rabatts
Dito Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e
Artikel 20a Absatz 3 – Ausweitung des Stromzuschlags auf die Strecke Emmenbrücke – Hübeli
(Abzw) – Beinwil am See – Lenzburg und Anpassung der Berechnungsmethode für die pau-
schalen Stromsätze
Der Zuschlag von 25% gilt auch auf der nicht interoperablen normalspurigen Strecke Emmenbrücke-Hübeli (Abzw) – Beinwil am See – Lenzburg für Fahrzeuge, die ihren Stromverbrauch nicht messen.
Die Methode zur Berechnung der Pauschalsätze in Anhang 5 NZV-BAV wurde geändert. Die Raten für jede Zugkategorie werden nun auf der Grundlage des Medians der Werte berechnet, die von der SBB auf den Fahrten während eines Zeitraums von 12 Monaten gemessen wurden. Diese Methode führt zu niedrigeren Strompreisen für die EVU und verursacht jedoch keine Kostenunterdeckung für die Infrastrukturbetreiberin.
11/17 BAV-D-EC8B3401/659