Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4

Artikel 11b Absatz 2 und 4 – Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen

Der aktuelle Artikel 11b Absatz 1 wird präzisiert und in Absatz 2 und 4 aufgeteilt. Im Absatz 2 sind die Kriterien ähnlich wie in der Richtlinie 2012/34/EU4 (siehe Anhang VII Nummer 8) eingefügt. Im Absatz 4 wird festgelegt, dass die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessierten Unternehmen und wichtige Betreiber von betroffenen Serviceeinrichtungen zu konsultieren sind, im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU5 (siehe Artikel 3 sowie Anhang VII Nummern 10).

Artikel 11b Absatz 3 – Bekanntgabe von Kapazitätsbeschränkungen

Es geht um eine Präzisierung der Kriterien, in Kohärenz mit den Kriterien vom Absatz 2.

Artikel 11b Absatz 5 und 6 – Vereinbarung und Anordnung von Kapazitätsbeschränkungen nach Ablauf der für die Bekanntgabe geltenden Fristen gemäss Absatz 2 und 4

Die Begriffe werden homogenisiert: Kapazitätsbeschränkungen gemäss Artikel 11b Abs. 2 und Transportketten gemäss Artikel 11b Absatz 7 NZV.

Wenn Kapazitätsbeschränkungen keine Auswirkungen auf die Transportketten im Personenverkehr haben und besteht die Möglichkeit, andere Strecken für den Gütertransport zu nutzen, können die Infrastrukturbetreiberinnen auch nach den gesetzten Fristen mit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen Kapazitätsbeschränkungen vereinbaren (Absatz 5).

Wenn Kapazitätsbeschränkungen Auswirkungen auf die Transportketten im Personenverkehr haben oder es besteht keine Möglichkeit, andere Strecken für den Gütertransport zu nutzen, können die Infrastrukturbetreiberinnen bei drohenden wesentlichen Nachteilen für das Vorhaben oder Bauprojekt ausnahmsweise Kapazitätsbeschränkungen anordnen. Es muss mindestens die Frist für die Publikation der geänderten Fahrpläne, also zwei Monate gemäss Artikel 11b Absatz 7, eingehalten werden (Abs. 6).

Mit drohenden wesentlichen Nachteilen für das Vorhaben oder Bauprojekt ist z.B. gemeint, wenn es zu deutliche Zeitverzögerung führt, oder wenn der Substanzerhalt gefährdet wird mit beispielweise verlängere Sperrungen.

Artikel 11b Absatz 7 bis 9 – Kapazitätsbeschränkungen die weniger als ein Fahrpanjahr dauern

Es ist zu präzisieren, dass die Absätze 6 bis 8 nur für Kapazitätsbeschränkungen, die weniger als ein Fahrplanjahr dauern, gelten. In diesem Fall stehen Trassen des Jahresfahrplans für eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung und bestellte Angebote können in dieser Zeit nicht gefahren werden. Die Infrastrukturbetreiberin muss dafür Ersatz leisten. Dazu wird die bisherige Regelung weitergeführt.

Der Absatz 8 entspricht dem Absatz 7 des geltenden Rechts, der nicht geändert wird.

Im Absatz 8 werden die bisherige Interpretation und Praxis fortgeführt und verbindlich geregelt.

Artikel 11b Absatz 10 - Kapazitätsbeschränkungen die mindestens ein ganzes Fahrpanjahr dau-

ern

Bisher gab es zwar eine Praxis für den bestellten Verkehr, wer im Falle einer Kapazitätsbeschränkung von mehr als einem Jahr allfällige Mehrkosten zu tragen hat. Aber es fehlte dazu die formelle Festle-

4 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung), ABl. L 343, vom 14,12,2012, S. 32; zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075, ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69. 8/17 BAV-D-EC8B3401/659