Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4

1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage befasst sich mit der Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen für den Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur schweizerischen Schieneninfrastruktur sowie mit der Erstellung von Fahrplänen für den Personenverkehr.

Die Rahmenbedingungen für den Zugang zum Schienennetz, d. h. die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch EVU, sind in der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) geregelt. Sie legt unter anderem die Voraussetzungen für die Netzzugangsbewilligung, die Regeln für die Planung der Netznutzung und die Trassenvergabe sowie den Trassenpreis fest. Diverse Bestimmungen der NZV sind in der Verordnung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4) präzisiert.

Die Bestimmungen der NZV sind wichtige Grundlage für die Markterlöse der Schieneninfrastrukturbetreiberinnen einerseits und für die Kosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen andererseits. Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 51 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) ist von grosser Bedeutung, dass für die Planrechnungen der Unternehmen Planungssicherheit besteht. Daher ist alle vier Jahre eine Überprüfung dieser Bestimmungen angezeigt. Die letzte Teilrevision der NZV wurde für die Periode der Leistungsvereinbarungen (LV) 2021-2024 ausgelöst und ist seit dem 01.01.2021 in Kraft. Diesem Rhythmus folgend sollen die beantragten Änderungen auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten und für die die Leistungsvereinbarungsperiode 2025-28 gelten.

Der Trassenpreis als Entgelt, das die EVU an die Infrastrukturbetreiberinnen für die Benutzung von deren Schienennetz entrichten, ist im Rahmen der Bestimmungen über den Netzzugang ein zentrales Element. Es soll für die kommenden LV-Periode an der bisherigen Struktur des Schweizer Trassenpreissystems festgehalten und keine Änderungen auf Stufe NZV vorgenommen werden.

Das BAV hat 2022/23 eine Evaluation des geltenden Trassenpreissystems durchgeführt. Die Empfehlungen der Evaluation zeigen einen umfassenderen Anpassungsbedarf. Für die Umsetzung werden seitens des BAV umfassende Arbeiten gestartet. Die Umsetzung der Empfehlungen soll daher in die Rechtsanpassungen mit Blick auf die übernächste Leistungsvereinbarungsperiode 2029-32 erfolgen. Unabhängig hiervon werden die für die Bemessung der Trassenpreise relevanten Bestimmungen auf Stufe NZV-BAV im Frühjahr 2024 durch das BAV festgelegt und sind dann für die LV 2025-28 massgebend.

Ein dringender Anpassungsbedarf der NZV ergibt sich zudem einerseits aus der Änderung von drei Rechtsgrundlagen und andererseits aus den erheblichen Nachteilen, die sich ohne eine Reform ergeben würden. Als erste Rechtsgrundlage wurde die neu geschaffene Zuständigkeit von RailCom und der Trassenvergabestelle (TVS) im EBG angepasst. Zweitens wurde die fachliche Eignung in der neuen Ausgestaltung der Sicherheitsbescheinigung im EBG und in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2) definiert. Drittens ergibt sich der Bedarf aus der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/101. Ohne Revision besteht weiterhin eine offene Pendenz der Schweiz gegenüber der EU im Bereich der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Bezüglich der Höhe der Versicherungssumme und der Ausgestaltung der Haftung für die Netzzugangsbewilligung besteht die Gefahr, dass die Unternehmen ohne Anpassung keine Versicherung mehr abschliessen können.

Die Schweiz hat das europäische Verfahren über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme sowie die Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen mittels Anpassung der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1) per 1. Dezember

1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 Text von Bedeutung für den EWR, Fassung gemäss ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 34 2/17 BAV-D-EC8B3401/659