Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4

Anhang 1abis – Umbenennung

Der bisherige Anhang 1a wird in Anhang 1abisumbenannt.

Anhang 5 – Abschaffung der Strompauschale für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremse

Die pauschalen Ansätze für den Stromverbrauch wurden auf der Grundlage der gemessenen Medianwerte aktualisiert und gelten nun unterschiedslos für Fahrzeuge mit oder ohne Rekuperationsbremse. (vgl. Art. 3 Abs. 4 NZV-BAV und Art. 20a Abs. 3 NZV für weitere Erläuterungen).

2.3 Totalrevision der Fahrplanverordnung (FPV) SR 745.13

Die letzte Überarbeitung der Fahrplanverordnung erfolgte im Jahr 2020. Aufgrund der Verschiebung eines Artikels und der auch sprachlichen Änderungen, die mehr als die Hälfte der Artikel betreffen, wird eine Totalrevision durchgeführt. Der Fahrplan ist auch heute noch ein wichtiger Pfeiler des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz. Die Instrumente zur Erstellung und Lieferung von Fahrplandaten haben sich in den letzten Jahren weiterentwickelt und die Verordnung wird punktuell ergänzt.

Artikel 1 Geltungsbereich und Anpassung Begriff Unternehmen

Hinsichtlich des Gegenstandes und des Geltungsbereichs sind keine Änderungen erforderlich. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b kann z.B. auf kantonal bewilligte Seilbahnen angewendet werden. Artikel 1 Absatz 2 gilt zum Beispiel für Seilbahnen, die nur für Skifahrerinnen und Skifahrer zugänglich sind.

Im Rahmen der Revision des PBG wird der Begriff «Transportunternehmen» nicht mehr verwendet. Der Begriff in der ganzen Fahrplanverordnung ist entsprechend auf «Unternehmen» anzupassen.

Artikel 2 Flexibilisierung Fahrplanverfahren und Anpassung Begriff Fahrplanperiode

Es gibt Bestrebungen, die Fahrplanperioden zu verkürzen bzw. zu flexibilisieren. Vertreter des Ortsverkehrs und auch des internationalen Personenverkehrs befürworten eine zunehmend rollende Planung. Eine offene Formulierung ermöglicht es dem BAV, die Fahrplanperioden auch in Zukunft an Veränderungen anzupassen. Die Grundsatzdiskussion über die Vor- und Nachteile vom Fahrplan zur rollenden Planung wurde diskutiert. Die Flexibilisierung im Rahmen des TTR wird vor allem im Güterverkehr Vorteile bringen. Im Personenverkehr ist die Flexibilisierung aus Sich BAV aktuell kein Thema. Hier überwiegen derzeit noch die Nachteile im Bereich der Kundeninformation, der fehlenden Koordinationsmöglichkeiten und Mangelnde Stabilität im Betrieb.

Im Rahmen der Revision der ARPV sowie der Revision der NZV wird nur noch der Begriff Fahrplanjahr verwendet. Der Begriff in der Fahrplanverordnung ist entsprechend auf Fahrplanjahr anzupassen.

Artikel 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens

Seit der letzten Revision wurden die Instrumente weiterentwickelt. Heute wird anstelle des Fernverkehrskonzeptes der NNP erstellt. Dieser hat seine rechtliche Grundlage in der NZV. Die provisorische und definitive Trassenzuteilung ist ebenfalls in der NZV geregelt und wird von der TVS umgesetzt. Entsprechend können die Instrumente an dieser Stelle gestrichen werden.

14/17 BAV-D-EC8B3401/659