Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
In Diskussionen mit dem VVST wurde klar, dass die aktuelle Formulierung von Artikel 5b Absatz 1 NZV präzisiert werden muss. Insbesondere ist zu klären, wie oft der Schutz pro Periode vorhanden sein muss. Deutschland nutzt folgende Formulierung: «Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Mio. Franken je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.» Diese Formulierung kann bis auf die Versicherungssumme auch in der Schweiz angewendet werden. Um genügend früh handeln zu können, soll das BAV bereits nach einem ersten Schadensfall informiert werden. Die Vorlage für Nachweis Haftpflichtversicherung wurde entsprechend ergänzt. Der Begriff der Versicherungsperiode ist auslegungsbedürftig und wird daher auf einen Jahreszeitraum präzisiert. So wird es auch in Deutschland gehandhabt. Diese Anpassung entschärft die aktuell schwierige Situation auf dem weltweiten Rückversicherungsmarkt. Gleichwertige Sicherheiten können immer noch anstelle einer Versicherung eingereicht werden.
Artikel 9- Gesetzeslücke durch Wegfall SiBe Teil B
Durch den Wegfall der SiBe Teil B im Dezember 2019 wird die Versicherungsgarantie von 100 Mio. Franken nicht mehr geprüft. Damit entsteht für ausländische Unternehmen eine rechtliche Lücke auf Verordnungsstufe. Für die Prüfung der ausländischen Unternehmen muss neu eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. So soll in Artikel 9 NZV im 3. Abschnitt festgelegt werden, dass der Versicherungsschutz für ausländische Unternehmen gleich sein muss wie für schweizerische Unternehmen (Art. 5b NZV).
Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 - Netznutzungspläne
Die Kriterien für die Aufnahme von Intervallen in den Netznutzungsplan (NNP) sind heute nicht klar genug. Neu werden im Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e genaue Kriterien definiert. Diese Kriterien entsprechen die der Liste der Bauarbeiten von Artikel 11b Absatz 1a. Die Liste nach Artikel 11b wird mit dem NNP verknüpft, um Kohärenz zu gewährleisten. Ziel ist es, dass Kapazitätsbeschränkungen früher geplant und im NNP besser berücksichtigt werden. Auch die Netznutzungspläne, die früher als 24 Monate vor Fahrplanwechsel veröffentlicht werden, müssen die bekannte Kapazitätsbeschränkungen enthalten.
Der NNP kann auch Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder einer Einschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart enthalten.
Artikel 9b Absatz 1 - Netznutzungspläne
Siehe Erläuterung zur Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e.
Artikel 11 Absatz 1 - Antragsfrist für Trassen
Es handelt sich um eine Präzisierung der Verantwortlichkeit sowie um eine Definition der ordentlichen Trassenzuteilung.
Artikel 11b – Planbare Bauarbeiten
Der Titel des Artikels wird angepasst, der Artikel 11b betrifft nun explizit nur planbare Bauarbeiten. Alles, was ordentlicher Unterhalt, Erneuerung und Ausbau ist, ist planbar.
Artikel 11b Absatz 1 – Beantragen von Kapazitäten für planbare Bauarbeiten
Der bisherige Absatz 4 wird als Grundsatzbestimmung an den Anfang gesetzt.
7/17 BAV-D-EC8B3401/659